BatteriepassBatterieverordnungFristen

Ab wann ist der Batteriepass Pflicht und was muss er enthalten?

Ab dem 18. Februar 2027 für LV-, Industrie- (über 2 kWh) und Elektrofahrzeugbatterien. Inhalt nach Anhang XIII, 71 Datenpunkte laut Kommissionsleitlinie, Zugriffsrechte-Rechtsakt überfällig.

Dr. Rene Savelsberg · GeschäftsführerVeröffentlicht: Stand:

Der Batteriepass ist ab dem 18. Februar 2027 Pflicht für jede Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterie), jede Industriebatterie mit einer Kapazität über 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie, die in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Rechtsgrundlage ist Art. 77 der Verordnung (EU) 2023/1542; die Inhalte stehen in Anhang XIII. Es ist die erste produktbezogene Passpflicht des Unionsrechts und der Maßstab, an dem sich alle späteren Pässe messen.

Für welche Batterien gilt der Pass?

Für drei Kategorien, unabhängig davon, in welches Produkt sie eingebaut sind: Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter, Industriebatterien über 2 kWh, etwa stationäre Speicher und Antriebsbatterien in Maschinen, sowie Elektrofahrzeugbatterien. Gerätebatterien, Starterbatterien und kleine Industriebatterien brauchen keinen Pass. Verpflichtet ist der Wirtschaftsteilnehmer, der die Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt; Hersteller aus Drittstaaten handeln über ihren Bevollmächtigten. Der Pass ist an die einzelne Batterie gebunden, und der spätere digitale Kreislaufpass für Fahrzeuge muss mit ihm interoperabel sein.

Kategorie Passpflicht Typische Anwendung
LV-Batterien ja, ab 18.02.2027 E-Bikes, E-Scooter
Industriebatterien über 2 kWh ja, ab 18.02.2027 Speicher, Flurförderzeuge, Maschinen
Elektrofahrzeugbatterien ja, ab 18.02.2027 Pkw, Nutzfahrzeuge
Gerätebatterien, Starterbatterien nein Werkzeuge, Verbrauchsgeräte, Anlasser

Was muss der Batteriepass enthalten?

Die Attribute stehen in Anhang XIII in Verbindung mit Art. 77 und gliedern sich in eine öffentlich zugängliche Ebene und Ebenen mit beschränktem Zugang. Öffentlich sind unter anderem Herstellerangaben, Batterietyp und Modell, Herstellungsdatum und -ort, Gewicht, Kapazität, Chemie, Angaben zu gefährlichen Stoffen, der CO₂-Fußabdruck und der Rezyklatanteil kritischer Rohstoffe. Nur für Personen mit berechtigtem Interesse, Marktüberwachung und Kommission zugänglich sind Demontage- und Sicherheitsinformationen, detaillierte Zusammensetzung und Prüfberichte. Die Kommission hat am 21. August 2026 eine aktualisierte Leitlinie „Digital Batteries Passport – data points by category“ veröffentlicht, die 71 Datenpunkte je Kategorie als verpflichtend, optional oder bedingt einstuft. DIN DKE SPEC 99100 differenziert die Attribute technisch aus.

„Ab dem 18. Februar 2027 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie über eine elektronische Akte („Batteriepass“) verfügen.“

Verordnung (EU) 2023/1542, Art. 77 Abs. 1 – verifiziert am 11.09.2026 gegen die amtliche deutsche Fassung des Amts für Veröffentlichungen der EU.

Was ist mit Register, Normen und Zugriffsrechten?

Die Batteriekennung ist nach Art. 77 Abs. 10 im digitalen Produktpassregister der Union zu speichern, das seit dem 20. Juli 2026 in Betrieb ist; die Registrierung läuft über die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 mit eIDAS-Identitätsprüfung. Zwei Einschränkungen sind wichtig. Erstens: Die Konformitätsvermutung der sechs harmonisierten Normen EN 18216 bis EN 18223 gilt für Pässe nach der Ökodesign-Verordnung, nicht für den Batteriepass, der einem eigenen Regime nach Art. 78 folgt. Zweitens: Der Durchführungsrechtsakt zu den Zugriffsrechten war bis zum 18. August 2026 fällig und ist überfällig; die Kommission führt ihn für das vierte Quartal 2026. Die Pflicht für die Industrie bleibt davon unberührt.

Baustein Stand 11.09.2026
Passpflicht fixiert: 18.02.2027
Register in Betrieb seit 20.07.2026
Zugriffsrechte-Rechtsakt überfällig, erwartet Q4 2026
Sorgfaltspflichten (Art. 48 ff.) verschoben auf 18.08.2027 durch VO (EU) 2025/1561
Deutsches Durchführungsgesetz BattDG in Kraft seit 07.10.2025

Warum wurden Batterien zuerst gewählt?

Batterien bündeln kritische Rohstoffe, haben einen hohen Herstellungs-CO₂-Fußabdruck, behalten im zweiten Leben erheblichen Wert und sind bei unsachgemäßer Behandlung gefährlich. Ein Pass ermöglicht die Zustandsbewertung für die Wiederverwendung, die Verifikation von Rezyklatanteil und CO₂-Fußabdruck sowie die sichere Entsorgungslenkung. Die Wertschöpfungskette ist zudem konzentriert genug für eine praktikable Datenerhebung, und der Nutzen ist hoch genug, um die Kosten zu rechtfertigen. Deshalb ist der Batteriepass Pilotanwendung und Vorlage zugleich.

Was das für Sie bedeutet

Wer Batterien der drei Kategorien in Verkehr bringt oder in Maschinen und Fahrzeuge einbaut, hat bis Februar 2027 die Datenpunkte aus Anhang XIII zu erheben, die Zugriffsstufen abzubilden und die Registrierung vorzubereiten. Erfahrungswerte aus dem Markt nennen sechs bis zwölf Monate Umsetzungszeit. Der Beolytics Produktpass (BeoDPP) nutzt den Batteriepass als Referenzmodell: Datenquellen-Mapping, Anhang-XIII-Modul, Registrierungsprozess und Audit-Trail.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, Art. 77, 78 und Anhang XIII
  2. Europäische Kommission – Guidance to support preparations for the Digital Batteries Passport (21.08.2026)
  3. Verordnung (EU) 2025/1561 – Verschiebung der Sorgfaltspflichten für Batterien
  4. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 – Modalitäten des digitalen Produktpassregisters
  5. DIN DKE SPEC 99100 – Anforderungen an Datenattribute des Batteriepasses
  6. Bundestag – Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

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