StudieDigitaler ProduktpassESPRRechtsakte

Der digitale Produktpass der EU: Warum, wann, wofür

Eine strukturierte Studie zum Unionsrecht: Ein Pass ist Pflicht, sobald ein Rechtsakt ihn vorschreibt – Batterien ab 18.02.2027, Detergenzien 2029, Spielzeug 2030, Fahrzeuge 2032, ESPR-Gruppen 18 Monate nach dem delegierten Rechtsakt.

Dr. Rene Savelsberg · GeschäftsführerVeröffentlicht: Stand:

Ein digitaler Produktpass ist erforderlich, sobald ein Produkt in den Anwendungsbereich eines Rechtsakts fällt, der einen solchen vorschreibt, und zwar ab dem darin bestimmten Zeitpunkt: für Batterien ab dem 18. Februar 2027, für Detergenzien ab dem 23. September 2029, für Spielzeug ab dem 1. August 2030, für Fahrzeuge ab dem 1. September 2032 und für die Produktgruppen der Ökodesign-Verordnung jeweils 18 Monate nach dem delegierten Rechtsakt. Diese Studie erfasst sämtliche Rechtsakte der EU, Mitteilungen der Kommission, Durchführungs- und delegierten Rechtsakte, Normungsaufträge und amtlichen Forschungsveröffentlichungen, in denen der digitale Produktpass einen eigenständigen Regelungsgegenstand bildet. Alle Fachbegriffe folgen den amtlichen deutschen Sprachfassungen; Abweichungen sind in Abschnitt 13 dokumentiert.

Redaktioneller Hinweis: Wörtliche Wiedergaben aus Rechtsakten stammen teilweise aus Amtsblatt-Auszügen (siehe „Hinweis zu EUR-Lex“ in Abschnitt 11 und „Hinweis zur Verlässlichkeit“ am Ende). Am 11. September 2026 wurden gegen die amtliche deutsche Fassung verifiziert: Art. 77 Abs. 1 der Batterieverordnung, Art. 12 Abs. 5 und Erwägungsgrund 70 der Verpackungsverordnung, Erwägungsgründe 15 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 sowie der Kompromisstext zu Omnibus IV (Art. 21 Abs. 5 Maschinenverordnung). Die Fundstellen jedes Rechtsakts stehen in Abschnitt 12.

Warum, wann und wofür ist ein digitaler Produktpass erforderlich?

Weil die Union überprüfbare produktbezogene Daten zur Voraussetzung des Marktzugangs gemacht hat; ab dem Zeitpunkt, den der jeweilige Rechtsakt bestimmt; für jedes Produkt, das in dessen Anwendungsbereich fällt. Die Kurzfassung steht in Abschnitt 1, die Matrix je Sektor in Abschnitt 6, alle Termine in Abschnitt 5.

Inhaltsverzeichnis

  1. Zusammenfassung — die kurze Antwort
  2. Warum: die politische Begründung
  3. Was: die rechtliche Architektur
  4. Was: Anwendungsbereich nach Produktgruppen
  5. Wann: die Gesamtchronologie
  6. Die Warum-Wann-Wofür-Matrix
  7. Die technische Ebene: Normen und Konformitätsvermutung
  8. Pflichten nach Akteuren
  9. Häufig falsch eingeordnete Nachbarrechtsakte
  10. Offene Fragen und bewegliche Fristen
  11. Methodik und Reproduktion der Recherche
  12. Vollständige Referenztabelle
  13. Terminologie und Änderungen gegenüber der englischen Fassung

1. Zusammenfassung — die kurze Antwort

Warum. Der digitale Produktpass existiert, weil die Europäische Union zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ihre kreislaufwirtschaftlichen Ziele an einem Informationsdefizit scheitern. Ein Recyclingbetrieb kann nicht trennen, was er nicht identifizieren kann; ein Reparaturbetrieb kann nicht instand setzen, wofür ihm die Unterlagen fehlen; Verbraucherinnen und Verbraucher können ohne vergleichbare Daten nicht die langlebigere Variante wählen; und eine Zollbehörde kann eine Angabe nicht prüfen, die nur auf Papier in einem Lager existiert. Der digitale Produktpass ist das Instrument, mit dem diese Lücke geschlossen werden soll, indem ein strukturierter, maschinenlesbarer und dauerhafter Datensatz unmittelbar mit dem physischen Produkt verknüpft wird. Ein zweiter und zunehmend wichtiger Grund ist verwaltungsökonomisch: Der Pass wird inzwischen als der einzige digitale Ort positioniert, an dem Konformitätsunterlagen liegen, und ersetzt damit papiergebundene Konformitätserklärungen und gedruckte Anleitungen im gesamten Harmonisierungsrecht der Union.

Was. Der digitale Produktpass ist keine einzelne Pflicht. Er ist ein horizontaler Rahmen, geschaffen durch die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Verordnung (EU) 2024/1781, ESPR), die für sich genommen kein einziges Produkt unmittelbar verpflichtet. Verbindlich wird der Rahmen auf zwei Wegen: erstens durch produktgruppenspezifische delegierte Rechtsakte nach der ESPR, zweitens durch eigenständige sektorale Rechtsakte, die jeweils einen eigenen Pass schaffen — Batterien, Bauprodukte, Spielzeug, Detergenzien und Tenside, Fahrzeuge. Lebensmittel, Futtermittel und Arzneimittel liegen vollständig außerhalb des Anwendungsbereichs der ESPR. Energieverbrauchsrelevante Produkte mit Energielabel können die Anforderung stattdessen über die EPREL-Datenbank erfüllen.

Wann. Es gibt keine einheitliche Frist für den digitalen Produktpass, und jede Quelle, die eine nennt, irrt. Die Infrastruktur des Rahmens ist bereits in Betrieb: Das digitale Produktpassregister der EU ist seit dem 20. Juli 2026 verfügbar, und sechs harmonisierte Normen begründen seit dem 15. Juli 2026 die Konformitätsvermutung. Die erste produktbezogene Pflicht ist der Batteriepass ab dem 18. Februar 2027. Alles Weitere greift produktgruppenweise zwischen 2027 und 2032, jeweils auf Grundlage eines eigenen Rechtsakts und mit einer Übergangsfrist von mindestens 18 Monaten nach dessen Erlass.

Die Antwort in einem Satz. Ein digitaler Produktpass ist erforderlich, sobald ein Produkt in den Anwendungsbereich eines Rechtsakts fällt, der einen solchen vorschreibt, und zwar ab dem darin bestimmten Zeitpunkt — heute also für Batterien ab Februar 2027, für Bauprodukte sowie Eisen und Stahl etwa ab 2028/2029, für Textilien, Aluminium und Reifen etwa ab 2029, für Detergenzien ab September 2029, für Spielzeug ab August 2030 und für Fahrzeuge ab September 2032 — weil die Union überprüfbare produktbezogene Daten zur Voraussetzung des Marktzugangs gemacht hat.


2. Warum: die politische Begründung

2.1 Das Informationsdefizit

Der Begriff gelangte über den Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft von 2020 in die europäische Politik. Der Plan machte den gesamten Produktlebenszyklus — Rohstoffbezug, Herstellung, Lieferkette, Nutzung, Lebensende — zur regulatorischen Bezugsgröße statt des Verkaufszeitpunkts. Als strukturelle Barriere für kreislauforientierte Strategien benannte er das Fehlen verlässlicher Informationen darüber, was ein Produkt enthält, wie es hergestellt wurde und wie es am Lebensende zu behandeln ist.

Das Problem hat eine klare ökonomische Gestalt. Produktdaten existieren, sind aber über die Stufen einer Lieferkette verstreut, liegen in proprietären Formaten vor, sind unverifiziert und gehen im Moment des Verkaufs verloren. Jeder nachgelagerte Akteur — Reparaturbetrieb, Aufarbeiter, Demontagebetrieb, Recyclingunternehmen, Marktüberwachungsbehörde — muss Informationen rekonstruieren, über die der Hersteller bereits verfügte. Die Kosten dieser Rekonstruktion übersteigen häufig den Restwert des Materials, weshalb Recyclingquoten selbst bei funktionierender Erfassung unterhalb der politischen Zielwerte stagnieren.

2.2 Rechtliche und politische Genealogie

Die Entwicklungslinie lässt sich in vier Schritten nachzeichnen:

  1. Europäischer Grüner Deal (2019) — der strategische Rahmen für nachhaltiges Wachstum.
  2. Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, COM(2020) 98 — benennt den digitalen Produktpass erstmals als politisches Instrument und kündigt die Initiative für nachhaltige Produkte an.
  3. EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien, COM(2022) 141 — die erste sektorale Strategie, die den digitalen Produktpass als konkrete künftige Anforderung nennt, eingebettet in die Informationsanforderungen der künftigen Ökodesign-Verordnung.
  4. Initiative für nachhaltige Produkte / ESPR-Vorschlag, COM(2022) 142 (30. März 2022) — überführt den digitalen Produktpass erstmals in Gesetzestext; nach zweijährigen Verhandlungen als Verordnung (EU) 2024/1781 angenommen.

Parallel und in verbindlicher Form früher: Die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 schuf den Batteriepass bereits im Juli 2023 — ein Jahr vor Inkrafttreten der ESPR. Batterien sind damit zugleich Pilotanwendung und Vorlage.

2.3 Die vier Funktionen

Kommission und Mitgesetzgeber benennen durchgängig vier unterschiedliche Zielsetzungen. Die Unterscheidung ist praktisch relevant, weil verschiedene Produktgruppen unterschiedliche Schwerpunkte setzen.

(a) Kreislauffähigkeit und Ressourceneffizienz. Verlängerung der Produktlebensdauer, Ermöglichung von Reparatur und Wiederaufarbeitung, Verbesserung der Materialrückgewinnung sowie Unterstützung von Product-as-a-Service und anderen wertsichernden Geschäftsmodellen durch verbesserten Datenzugang.

(b) Marktüberwachung und Grenzkontrolle. Diese Funktion hat seit 2024 erheblich an Gewicht gewonnen. Zollbehörden sollen den Pass nutzen, um bei eingeführten Produkten automatisiert Existenz und Echtheit zu prüfen. Das Register erzeugt eine eindeutige Registrierungskennung, die an der Grenze verifiziert werden kann. Aus Sicht der Aufsicht verwandelt dies nachgelagerte Prüfung in digitale Vorabkonformität. Die Spielzeugsicherheitsverordnung widmet den Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass einen eigenen Artikel.

(c) Verbraucherinformation und informierte Entscheidung. Zugang zu Angaben über Zusammensetzung, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Entsorgung im Entscheidungsmoment, mit dem erklärten Ziel, die Nachfrage nach nachhaltigeren Produkten zu erhöhen.

(d) Vereinfachung und Bürokratieabbau. Die jüngste und politisch folgenreichste Begründung. Der Kompass für Wettbewerbsfähigkeit führt den digitalen Produktpass als Digitalisierungsinstrument zur Vereinfachung und Verringerung des Berichtsaufwands an. Die Omnibus-IV-Vorschläge gehen weiter: Wo nach anderem Unionsrecht bereits ein Pass besteht, sind die Informationen aus der EU-Konformitätserklärung und den Anleitungen über diesen bereitzustellen. In dieser Lesart ist der Pass keine zusätzliche Pflicht, sondern die Zusammenführung bestehender, bislang papiergebundener Pflichten.

2.4 Gestaltungsgrundsätze

Drei Prinzipien durchziehen das gesamte Regelwerk und prägen alle technischen Folgeentscheidungen:

  • Zugang nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig”. Der Datenzugang ist nach Akteuren abgestuft. Verbraucherinnen und Verbraucher, Reparatur- und Recyclingbetriebe sowie Behörden sehen jeweils die für sie relevante Ebene; geschäftlich sensible Daten werden nicht allgemein zugänglich gemacht.
  • Dezentrale Speicherung, zentraler Index. Das Register hält eindeutige Kennungen und Registrierungsmetadaten. Die Passinhalte selbst verbleiben beim Wirtschaftsteilnehmer oder einem beauftragten Digitalproduktpass-Dienstleister. Erwägungsgrund 41 der ESPR stellt ausdrücklich klar, dass das System auf einem dezentralen Datensystem beruhen soll — eine bewusste Absage an eine zentrale EU-Datenbank aller Produktdaten.
  • Offene, nicht proprietäre Normen. Das System soll auf offenen internationalen Standards aufbauen, nicht auf herstellerspezifischen Formaten. Genau deshalb hat die Kommission einen Normungsauftrag erteilt, statt eine Technologie vorzuschreiben.

2.5 Dokumentierte Gegenargumente

Eine ausgewogene Darstellung hält auch die Einwände fest, die sowohl aus der Wirtschaft als auch aus der Fachliteratur vorgetragen werden:

  • Umsetzungsreife. Erhebungen im politischen Prozess weisen auf eine geringe Vorbereitungsreife der Unternehmen hin, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen. Das Fehlen konkreter Umsetzungsspezifikationen erschwert die Vorbereitung.
  • Extraterritoriale Belastung. Die Pflicht knüpft an das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt an und wirkt damit auf Hersteller außerhalb der EU, die am Rechtsetzungsverfahren nicht beteiligt sind. Das Gegenargument lautet, dies ziehe globale Lieferketten in Richtung Digitalisierung und Transparenz.
  • Fragmentierungsrisiko. Mehrere parallele Pässe — Batterie, Bauprodukt, Fahrzeug, Dauermagnet, Detergens — zuzüglich außereuropäischer Systeme schaffen ein reales Interoperabilitätsproblem. Die Angleichungsklauseln der späteren Rechtsakte, etwa die Pflicht zur Interoperabilität des Fahrzeugpasses mit Batterie- und ESPR-Pass, sind der ausdrückliche Versuch, dem entgegenzuwirken.
  • Spannung zur Vereinfachungsagenda. Der digitale Produktpass fällt in eine Phase des Bürokratieabbaus. Das erste Omnibus-Paket hat die ESPR nicht berührt, und keine Frist des Produktpasses wurde verschoben. Der politische Rahmen hat sich jedoch von ökologischem Anspruch hin zu Belastungsreduktion verschoben, was Einfluss darauf hat, wie ambitioniert delegierte Rechtsakte künftig ausfallen.

3. Was: die rechtliche Architektur

3.1 Der horizontale Rahmen — Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR)

Angenommen am 13. Juni 2024, veröffentlicht im Amtsblatt am 28. Juni 2024, in Kraft seit dem 18. Juli 2024. Sie hebt die Richtlinie 2009/125/EG auf und erweitert den Anwendungsbereich des Ökodesigns von energieverbrauchsrelevanten Produkten auf nahezu alle auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten physischen Produkte.

Die Bestimmungen zum digitalen Produktpass stehen in Kapitel III „Digitaler Produktpass” (Artikel 9 bis 15):

Bestimmung Gegenstand
Art. 2 Nr. 28 Begriffsbestimmung „digitaler Produktpass”
Art. 2 Nr. 29 „Datenträger”
Art. 2 Nr. 30 „eindeutige Produktkennung”
Art. 2 Nr. 31 „eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers”
Art. 2 Nr. 32 „Digitalproduktpass-Dienstleister” — ein unabhängiger Dritter, der vom Wirtschaftsteilnehmer beauftragt ist, Passdaten zu verarbeiten und zugangsberechtigten Stellen bereitzustellen
Art. 2 Nr. 27 „besorgniserregende Stoffe”
Art. 7 Informationsanforderungen, einschließlich produktspezifischer Parameter und besorgniserregender Stoffe
Art. 9 Digitaler Produktpass — Grundpflicht und inhaltliche Grundsätze
Art. 10 Anforderungen an den digitalen Produktpass — einschließlich der Pflicht zur Sicherungskopie über einen unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister (Abs. 4)
Art. 11 Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses
Art. 12 Eindeutige Kennungen und Datenträger
Art. 13 Digitales Produktpassregister
Art. 14 Webportal
Art. 15 Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass
Art. 22 Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen
Art. 25 Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte (angrenzend, kein Passthema, aber zeitgleich)
Art. 27 Abs. 1 Buchst. c Pflichten der Hersteller hinsichtlich der Sicherungskopie
Art. 29 Abs. 2 Buchst. c Entsprechende Pflichten der Einführer
Art. 41 Harmonisierte Normen und Konformitätsvermutung
Anhang III Katalog der Informationen, die ein digitaler Produktpass enthalten kann, einschließlich Buchst. l (Referenz des Digitalproduktpass-Dienstleisters)

Entscheidend ist: Die ESPR begründet für sich genommen keine Produktpflicht. Der Mechanismus lautet: Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt für eine Produktgruppe → dieser legt Inhalt, Granularität und Zugangsregeln des Passes fest → die Wirtschaftsteilnehmer erhalten eine Übergangsfrist von mindestens 18 Monaten.

3.2 Die fünf Architekturbestandteile

1. Der Datenträger. Eine physische Markierung auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen — QR-Code, DataMatrix oder RFID. Die ESPR verweist in Anhang III auf die Normenreihe ISO/IEC 15459, statt eine bestimmte Technologie vorzuschreiben. GS1 Digital Link ist die vorherrschende industrielle Umsetzung, aber eine Wahl und keine rechtliche Vorgabe.

2. Die eindeutige Produktkennung. Die Registrierung erfolgt auf Ebene des Modells, der Charge oder des Einzelstücks, je nach Maßgabe des anwendbaren Unionsrechts — ausdrücklich klargestellt in der Durchführungsverordnung zum Register.

3. Das digitale Produktpassregister. Errichtet nach Art. 13 ESPR, betriebliche Ausgestaltung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 vom 16. Juli 2026 (Amtsblatt 17. Juli 2026, wirksam ab 6. August 2026). Es speichert eindeutige Kennungen und verpflichtende Registrierungsmetadaten gesichert. Bei der Registrierung wird eine eindeutige Registrierungskennung erzeugt, im Register gespeichert und dem Akteur automatisch über denselben Dienst übermittelt, über den er seine Daten hochgeladen hat; der Registrierungsnachweis dient auch gegenüber Dritten als Beleg der Pflichterfüllung. Die Kennung kann bei eingeführten Waren am Zoll geprüft werden. Auch in der Union hergestellte Produkte sind vor dem Inverkehrbringen zu registrieren.

Die Identitätsprüfung erfolgt über eIDAS: qualifiziertes elektronisches Siegel, bei Einzelunternehmern alternativ qualifizierte elektronische Signatur oder elektronische Identifizierung des Sicherheitsniveaus „hoch”. Die Verifizierung gilt höchstens drei Jahre. Das Register umfasst vier Komponenten: eine Website mit gesicherter Benutzerschnittstelle, eine Programmierschnittstelle zur Registrierung, eine Überprüfungsplattform sowie eine Referenzliste der Digitalproduktpass-Dienstleister. Die Verordnung benennt die Kommission als Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 und sieht die Verknüpfung mit bestehenden Unionssystemen wie EPREL vor. Die Kommission hat die Funktionsweise des Registers bis Ende 2032 und danach alle sechs Jahre zu bewerten.

4. Das Webportal. Art. 14 ESPR. Eine öffentliche Schnittstelle, über die Passdaten gesucht und verglichen werden können; frei zugängliche Informationen sind offen abrufbar, geschützte Felder rollenbasiert.

5. Digitalproduktpass-Dienstleister. Dritte, die Passdaten hosten und bereitstellen. Nach Art. 10 Abs. 4 ESPR muss der Wirtschaftsteilnehmer beim Inverkehrbringen zusätzlich eine Sicherungskopie des Passes über einen unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister verfügbar machen; Anhang III Buchst. l verlangt die Angabe dieses Dienstleisters im Pass selbst. Die Anforderungen an diese Dienstleister und ein mögliches Zertifizierungssystem sind Gegenstand eines noch nicht erlassenen delegierten Rechtsakts, angelegt in Erwägungsgrund 40. Dazu fanden statt: eine Aufforderung zur Stellungnahme im November 2024, eine öffentliche Konsultation von April bis Juli 2025 sowie vier Interessenträgerbefragungen zur Folgenabschätzung bis August 2025.

3.3 Betriebsaufnahme des Registers am 20. Juli 2026

Gemeinsam mit einer separaten Testumgebung, zugänglich über eine gesicherte Benutzerschnittstelle oder eine Programmierschnittstelle. Die Kommission veröffentlicht einen DPP Registry — User Guide for Economic Operators, zuletzt aktualisiert im August 2026. Die rechtliche Frist des Art. 13 ESPR lautete „bis 19. Juli 2026”; der tatsächliche Betriebsbeginn war der 20. Juli 2026. Die Verfügbarkeit des Registers macht keinen Pass verpflichtend, sondern ermöglicht die Registrierung vor dem ersten verbindlichen Stichtag.


4. Was: Anwendungsbereich nach Produktgruppen

4.1 Rechtsakte, die einen verbindlichen Pass schaffen

Rechtsakt Geschaffener Pass Erfasste Produkte Rechtscharakter
VO (EU) 2024/1781 (ESPR) Digitaler Produktpass Nahezu alle physischen Produkte, über delegierte Rechtsakte Horizontaler Rahmen
VO (EU) 2023/1542 (Batterien) Batteriepass („elektronische Akte”), Art. 77 LV-Batterien; Industriebatterien über 2 kWh; Elektrofahrzeugbatterien Lex specialis, zeitlich erste
VO (EU) 2024/3110 (Bauprodukte, Neufassung) Digitales Produktpasssystem für Bauprodukte, Art. 75/76 Bauprodukte Lex specialis, delegierter Rechtsakt ausstehend
VO (EU) 2025/2509 (Spielzeugsicherheit) Digitaler Produktpass, Kapitel V (Art. 19–24) Spielzeug Lex specialis
VO (EU) 2026/405 (Detergenzien und Tenside) Digitaler Produktpass je Produkt Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside, einschließlich Nachfüll- und Mikroorganismenprodukte Lex specialis
VO (EU) 2026/1738 (Altfahrzeuge / Kreislauffähigkeit) Digitaler Kreislaufpass, Art. 13 In Verkehr gebrachte Fahrzeuge Lex specialis, Angleichung vorgeschrieben
VO (EU) 2024/1252 (Kritische Rohstoffe) Lässt Nutzung des Passes für Magnetinformationspflichten zu Produkte mit Dauermagneten über 0,2 kg Ermöglichend, nicht verpflichtend

4.2 Prioritäre Produktgruppen des Arbeitsplans 2025–2030

Angenommen am 16. April 2025 als COM(2025) 187, mit Halbzeitüberprüfung 2028. Prioritäre Gruppen:

  • Endprodukte: Textilien und Bekleidung (Schuhe werden gesondert bewertet, Schlussfolgerungen bis Ende 2027 erwartet), Möbel, Reifen, Matratzen
  • Zwischenprodukte: Eisen und Stahl, Aluminium
  • Horizontale Anforderungen: Reparierbarkeit sowie Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten
  • Energieverbrauchsrelevante Produkte: Fortführung im kombinierten Strang Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung

Der Arbeitsplan formuliert den maßgeblichen Grundsatz unmissverständlich: Für jedes Produkt, für das Ökodesign-Maßnahmen erlassen werden, wird es einen digitalen Produktpass geben — es sei denn, ein alternatives digitales System stellt gleichwertige Informationen bereit; als Beispiel wird die EPREL-Datenbank für energieverbrauchsrelevante Produkte mit Energielabel genannt. Der Zugang erfolgt für Unternehmen, Behörden sowie Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig” auf der Grundlage offener, nicht proprietärer internationaler Standards.

4.3 Ausnahmen

  • Vollständig außerhalb der ESPR: Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel.
  • Durch ein alternatives System erfüllt: energieverbrauchsrelevante Produkte, die bereits in EPREL erfasst sind.
  • Noch nicht erfasst: Verpackungen. Sie stehen nicht im Arbeitsplan 2025–2030; kein delegierter Rechtsakt erstreckt die ESPR auf Verpackungen.

4.4 Inhalt eines digitalen Produktpasses

Der Inhalt wird je Produktgruppe festgelegt. Wiederkehrend über das gesamte Regelwerk sind:

  • Produkt- und Herstelleridentifikation, eindeutige Produktkennung, Ursprungsland, Modell-, Chargen- oder Seriendaten
  • Konformitätsunterlagen: EU-Konformitätserklärung, Bescheinigungen, anwendbare Rechtsvorschriften
  • Materialzusammensetzung einschließlich besorgniserregender Stoffe
  • Umweltleistung: CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteil, Umweltwirkungsindikatoren
  • Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Wartungs- und Demontageanleitungen
  • Ende des Lebenszyklus: Hinweise zu Recycling, Sortierung und sicherer Entsorgung
  • Gegebenenfalls Sicherheits- und Gebrauchsanweisungen
  • Referenz des unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleisters (Anhang III Buchst. l ESPR)

Der Batteriepass ist das am weitesten spezifizierte Beispiel und zeigt, dass ein Pass keine flache Datensammlung ist, sondern eine mehrschichtige Struktur mit unterschiedlichen Adressaten und Detailtiefen. Die geforderten Attribute stehen in Anhang XIII in Verbindung mit Art. 77; die technische Ausdifferenzierung erfolgt über DIN DKE SPEC 99100. Die Kommission veröffentlicht eine Referenz Digital Batteries Passport — data point by category, zuletzt aktualisiert am 15. August 2026.


5. Wann: die Gesamtchronologie

5.1 Abgeschlossen

Datum Ereignis
März 2020 COM(2020) 98, Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Einführung des Konzepts
30.03.2022 COM(2022) 141 Textilstrategie und COM(2022) 142 ESPR-Vorschlag
16.05.2022 Öffentliche Anhörung des IMCO-Ausschusses des Europäischen Parlaments zum digitalen Produktpass
12.07.2023 Batterieverordnung (EU) 2023/1542 angenommen — erster verbindlicher Pass
März 2024 EPRS-Studie zum digitalen Produktpass für den Textilsektor abgeschlossen
11.04.2024 Verordnung über kritische Rohstoffe (EU) 2024/1252
13.06.2024 ESPR (EU) 2024/1781 angenommen; Amtsblatt 28.06.2024; in Kraft 18.07.2024
31.07.2024 Normungsauftrag M/604, Durchführungsbeschluss C(2024)5423
13.11.2024 Aufforderung zur Stellungnahme zum delegierten Rechtsakt über Digitalproduktpass-Dienstleister
27.11.2024 Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110
19.12.2024 Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 angenommen; Amtsblatt 22.01.2025; in Kraft 11.02.2025
16.04.2025 Arbeitsplan Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2025–2030, COM(2025) 187
09.04.–01.07.2025 Öffentliche Konsultation zur Datenspeicherung und Zertifizierung von Dienstleistern
21.05.2025 Omnibus-IV-Paket vorgeschlagen, darin COM(2025) 503 und COM(2025) 504
18.07.2025 VO (EU) 2025/1561 — Sorgfaltspflichten für Batterien auf 18.08.2027 verschoben
25.07.–27.08.2025 Vier Interessenträgerbefragungen zur Folgenabschätzung
26.09.2025 Allgemeine Ausrichtung des Rates zum Digitalisierungsstrang von Omnibus IV
28.11.2025 M/604 Änderung 1 (C(2025)8024) — geänderte Rechtsgrundlage und Fristen
12.12.2025 Spielzeugsicherheitsverordnung (EU) 2025/2509 veröffentlicht; in Kraft 01.01.2026
27.01.2026 IMCO-Position zum Digitalisierungsstrang von Omnibus IV
11.02.2026 Verordnung (EU) 2026/405 über Detergenzien und Tenside angenommen; Amtsblatt 02.03.2026; in Kraft 22.03.2026
24.02.2026 Liaison-Vereinbarung CEN-CENELEC mit der OPC Foundation
04.03.2026 Ratsposition zur Änderung der Verordnung über kritische Rohstoffe — Nutzung des Passes für Magnetinformationspflichten
19.03.2026 JRC-Methodikbericht JRC145830 veröffentlicht und im Ökodesign-Forum erörtert
30.03.2026 PPWR-Leitlinien als Bekanntmachung angenommen (Entwurf C(2026) 2151; Endfassung C(2026) 3702, veröffentlicht 05.06.2026)
27.05.2026 CEN und CENELEC veröffentlichen die ersten sechs Normen EN 18216 bis EN 18223
09.06.2026 Vorläufige politische Einigung zum Digitalisierungsstrang von Omnibus IV; COREPER 26.06.2026
08.07.2026 Verordnung (EU) 2026/1738 über Kreislauffähigkeit von Fahrzeugen und Altfahrzeuge angenommen; Amtsblatt 24.07.2026; in Kraft 13.08.2026
14.07.2026 Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 — sechs Normen im Amtsblatt zitiert
15.07.2026 Konformitätsvermutung für Art. 10 und 11 ESPR wirksam
16.07.2026 Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 — Registervorschriften; Amtsblatt 17.07.2026; wirksam 06.08.2026
19.07.2026 Rechtliche Frist des Art. 13 ESPR zur Einrichtung des Registers
20.07.2026 Betriebsaufnahme des digitalen Produktpassregisters mit Testumgebung
21.08.2026 Aktualisierte Leitlinien zum Batteriepass veröffentlicht

5.2 Geplant und indikativ

Datum Meilenstein Verbindlichkeit
September 2026 Durchführungsbeschluss zur Zitierung der beiden verbleibenden Normen (Zugriffsrechte, Datenauthentifizierung) Hoch
11.11.2026 Indikative Plenarabstimmung des Parlaments zu Omnibus IV Digitalisierung Indikativ
Q4 2026 Delegierter Rechtsakt zu Eisen und Stahl; Durchführungsrechtsakt zu Zugriffsrechten bei Batterien (Frist war 18.08.2026, überschritten) Indikativ
18.02.2027 Batteriepass wird verpflichtend — LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien Gesetzlich fixiert
24.05.2027 CRMA: Offenlegung des aus Verbraucherabfall verwerteten Anteils bei Produkten mit Dauermagneten über 0,2 kg Fixiert, rechtsaktabhängig
Q2 2027 Delegierter Rechtsakt zu Bauprodukten; delegierter Rechtsakt zu Digitalproduktpass-Dienstleistern Indikativ
Q3 2027 Delegierter Rechtsakt zu Digitalproduktpass-Dienstleistern (der Zeitplan der Kommission führt ihn sowohl unter Q2 als auch unter Q3) Indikativ
Q3–Q4 2027 Delegierte Rechtsakte zu Textilien, Aluminium, Reifen Indikativ
18.08.2027 Sorgfaltspflichten für Batterien (verschoben durch VO 2025/1561) Fixiert
2028 Delegierter Rechtsakt zu Möbeln; Halbzeitüberprüfung des Arbeitsplans Indikativ
12.08.2028 Harmonisierte Kennzeichnung nach PPWR Art. 12 (bzw. 24 Monate nach den Durchführungsrechtsakten) Fixiert, rechtsaktabhängig
01.09.2028 Allgemeine Geltung der Altfahrzeugverordnung Fixiert
2029 Delegierte Rechtsakte zu Matratzen und zum Rezyklatanteil Indikativ
24.05.2029 CRMA: Recyclingfähigkeitsanforderungen für Dauermagnete in MRT-Geräten, Kraftfahrzeugen und Fahrzeugen der Klasse L Fixiert
01.09.2029 Beginn der erweiterten Herstellerverantwortung nach der Altfahrzeugverordnung Fixiert
23.09.2029 Digitaler Produktpass verpflichtend für alle Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside Gesetzlich fixiert
01.08.2030 Allgemeine Geltung der Spielzeugsicherheitsverordnung einschließlich des Passes für Spielzeug Gesetzlich fixiert
2029–2031 IKT-Produkte, Matratzen, übrige energieverbrauchsrelevante Produkte Indikativ
Bis Ende 2031 Delegierte Rechtsakte zu Mindestanteilen bei Dauermagneten Fixiert, rechtsaktabhängig
01.09.2032 Digitaler Kreislaufpass verpflichtend für jedes in Verkehr gebrachte Fahrzeug Gesetzlich fixiert
Ende 2032 Erste Bewertung des Registers durch die Kommission Fixiert

5.3 Die alles bestimmende Regel

Für Produktgruppen der ESPR ist der Stichtag nicht das Datum im Arbeitsplan. Er ergibt sich aus: Erlass des delegierten Rechtsakts zuzüglich einer Übergangsfrist von mindestens 18 Monaten. Ein im vierten Quartal 2027 erlassener Rechtsakt für Textilien begründet daher frühestens Mitte 2029 eine reale Pflicht. Die Daten des Arbeitsplans sind Erlassziele, keine Erfüllungsfristen, und die Kommission kann ihre Prioritäten bei der jährlichen Überprüfung anpassen.


6. Die Warum-Wann-Wofür-Matrix

Dies ist die unmittelbare Antwort auf die Ausgangsfrage, Sektor für Sektor.

Batterien — ab 18. Februar 2027

Wofür: Jede LV-Batterie, jede Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Warum: Batterien bündeln kritische Rohstoffe, haben einen hohen Herstellungs-CO₂-Fußabdruck, behalten im zweiten Leben erheblichen Wert und sind bei unsachgemäßer Behandlung gefährlich. Ein Pass ermöglicht die Zustandsbewertung für die Wiederverwendung, die Verifikation von Rezyklatanteil und CO₂-Fußabdruck sowie die sichere Entsorgungslenkung. Batterien wurden zuerst gewählt, weil die Wertschöpfungskette konzentriert genug für eine praktikable Datenerhebung und der Nutzen hoch genug zur Rechtfertigung der Kosten ist. Grundlage: Art. 77 Verordnung (EU) 2023/1542, ergänzt durch Art. 77 Abs. 10 (Speicherung der Batteriekennung im digitalen Produktpassregister, eingefügt durch die ESPR). Durchführungsrechtsakt zu Zugriffsrechten überfällig, erwartet Q4 2026.

Eisen und Stahl — indikativ ab 2028

Wofür: Zwischenprodukte aus Stahl und Eisen. Warum: Es handelt sich um die mengenstärksten Zwischenmaterialien der Wirtschaft und die größte einzelne industrielle Emissionsquelle. Ein Pass trägt Daten zu gebundenem CO₂ und Rezyklatanteil in jedes nachgelagerte Produkt weiter — genau dies macht Rezyklatanforderungen weiter unten in der Kette durchsetzbar. Die Gemeinsame Forschungsstelle hat eine eigene Studie zu Passinhalten für Stahl vorgelegt. Grundlage: Delegierter Rechtsakt nach der ESPR, indikativer Erlass Q4 2026, zuzüglich mindestens 18 Monate.

Bauprodukte — indikativ ab 2029

Wofür: Bauprodukte im Anwendungsbereich der Bauprodukteverordnung. Warum: Gebäude bilden den größten und langlebigsten Materialbestand Europas. Materialdaten müssen Jahrzehnte überdauern, damit selektiver Rückbau und Wiederverwendung möglich werden. Der Pass für Bauprodukte ist ausdrücklich auf Kompatibilität und Interoperabilität mit dem ESPR-System angelegt; Umweltproduktdeklarationen nach EN 15804+A2 sollen einfließen. Die elektronische Leistungs- und Konformitätserklärung kann im Pass enthalten sein. Grundlage: Art. 75 und 76 Verordnung (EU) 2024/3110; der Hersteller stellt den Pass spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts bereit, dessen Erlass indikativ für Q2 2027 vorgesehen ist.

Textilien und Bekleidung — indikativ ab 2029

Wofür: Bekleidung und nach derzeitigem Stand Modeaccessoires und Heimtextilien. Schuhe werden gesondert bewertet, Schlussfolgerungen bis Ende 2027; die Behandlung kleiner Accessoires wird im delegierten Rechtsakt geklärt. Warum: Der Ausgangsfall. Textilien haben die schwächste Rückverfolgbarkeit aller großen Verbrauchsgüterkategorien, rund zwei Drittel der EU-Bekleidung sind Importe, Fasermischungen verhindern ohne Zusammensetzungsdaten das mechanische Recycling, und der Sektor steht im Zentrum der Greenwashing-Durchsetzung. Die ESPR erlaubt den Datenträger auf dem Produkt, der Verpackung oder den Begleitunterlagen, was das praktische Problem kleiner Artikel entschärft. Grundlage: Delegierter Rechtsakt nach der ESPR, indikativer Erlass Q3–Q4 2027.

Aluminium und Reifen — indikativ ab 2029

Warum: Aluminium aus derselben Logik gebundener Energie und Rezyklatanteile wie Stahl. Reifen wegen Materialzusammensetzung, Entsorgungslenkung und der Mikroplastikfrage. Grundlage: Delegierte Rechtsakte nach der ESPR, indikativer Erlass 2027.

Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside — ab 23. September 2029

Wofür: Jedes Detergens und jedes für Endnutzer bestimmte Tensid, das auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wird, einschließlich Nachfüllverkauf und der neu erfassten Mikroorganismenprodukte. Der Pass muss zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen verfügbar bleiben. Warum: Die chemische Zusammensetzung ist für Giftinformationszentren, Gesundheitssysteme und Marktüberwachung relevant, und das bisherige Datenblattregime stammte aus dem Jahr 2004. Der Pass ersetzt es und führt vergleichbare Informationen in digitaler, überprüfbarer und grenzkontrollfähiger Form. Fernabsatzangebote müssen die Kennzeichnungsinformationen sowie eine digitale Kopie des Datenträgers oder die eindeutige Produktkennung ausweisen. Grundlage: Verordnung (EU) 2026/405. Hersteller aus Drittstaaten müssen einen Bevollmächtigten in der Union benennen, der für die Pflege des Passes verantwortlich ist. Die Kennungen sind vor dem Inverkehrbringen im Register nach Verordnung (EU) 2024/1781 zu melden.

Spielzeug — ab 1. August 2030

Wofür: Spielzeug, das auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wird. Warum: Kindersicherheit. Der Pass bündelt Konformitätsunterlagen, Nachweise zur chemischen Sicherheit und Prüfungen nach harmonisierten Normen in einer Form, die Marktüberwachungsbehörden an der Grenze prüfen können, statt sie nachträglich anzufordern. Spielzeug gehört zu den am häufigsten als nicht konform gemeldeten Einfuhrkategorien. Grundlage: Verordnung (EU) 2025/2509, Kapitel V: Art. 19 (Digitaler Produktpass), Art. 20 (Technische Gestaltung und Einsatz), Art. 21 (Datenträger und eindeutige Kennungen), Art. 22 (Register für digitale Produktpässe), Art. 23 (Zollkontrollen), Art. 24 (Unterstützung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen). Art. 21 Abs. 1 verweist ausdrücklich auf die Standards der ESPR.

Möbel, Matratzen, IKT-Produkte — 2029 bis 2031

Warum: Sperrige Güter mit schlechter Entsorgungsökonomie (Möbel, Matratzen) sowie Produkte mit hoher Dichte kritischer Rohstoffe und kurzen Ersatzzyklen (IKT). Horizontale Anforderungen zu Reparierbarkeit und Rezyklatanteil bei Elektro- und Elektronikgeräten werden parallel entwickelt. Grundlage: Delegierte Rechtsakte nach der ESPR, indikativer Erlass 2028 bis 2029.

Fahrzeuge — ab 1. September 2032

Wofür: Jedes in Verkehr gebrachte Fahrzeug verfügt über einen digitalen Kreislaufpass. Die vollen Anforderungen gelten für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, mit reduzierten Pflichten für schwere Nutzfahrzeuge, Krafträder und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. Warum: Fahrzeuge sind das komplexeste Verbraucherprodukt und dasjenige, bei dem die Demontageökonomie am stärksten von Information abhängt. Der Pass enthält oder verknüpft Reparatur- und Demontageinformationen, Angaben zum Rezyklatanteil, Daten zu gefährlichen Stoffen unter den geltenden Ausnahmen, Ersatzteilkataloge sowie Anleitungen zum sicheren Entfernen und Ersetzen von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen; hinzu kommen Angaben zu kritischen Rohstoffen in Dauermagneten nach Verordnung (EU) 2024/1252. Grundlage: Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) 2026/1738. Der Pass ist an andere fahrzeugbezogene Umweltpässe nach Unionsrecht anzupassen, mit ihnen interoperabel und nach Möglichkeit in sie integriert zu gestalten — namentlich an den Batteriepass nach Art. 77 der Verordnung (EU) 2023/1542, den Umweltpass für Fahrzeuge nach Art. 3 Nr. 68 der Verordnung (EU) 2024/1257 und die Pässe nach der Verordnung (EU) 2024/1781. Dies ist die deutlichste Aussage des gesamten Regelwerks, dass die Union ein interoperables System und nicht ein Dutzend Silos anstrebt.

Produkte mit Dauermagneten — ab 24. Mai 2027

Wofür: Kraftfahrzeuge, Elektrofahrräder, Magnetresonanztomografen, Windenergiegeneratoren, Wärmepumpen, Elektromotoren, Waschautomaten und weitere Produkte mit Dauermagneten, deren Gesamtgewicht 0,2 kg übersteigt. Warum: Versorgungssicherheit bei Seltenen Erden. Die Rückgewinnung von Magnetwerkstoffen aus Verbraucherabfall setzt voraus, dass bekannt ist, welche Produkte sie enthalten und wo. Ab dem genannten Datum ist der Anteil von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, der aus Verbraucherabfall verwertet wurde, öffentlich zugänglich zu machen. Die Ratsposition vom 4. März 2026 zur Änderung der Verordnung lässt hierfür ausdrücklich die Nutzung digitaler Produktpässe zu, statt ein gesondertes Kennzeichnungsregime zu schaffen. Grundlage: Art. 28 und 29 Verordnung (EU) 2024/1252 nebst Änderungsrechtsakt.


7. Die technische Ebene: Normen und Konformitätsvermutung

7.1 Der Normungsauftrag

M/604, Durchführungsbeschluss C(2024)5423 der Kommission vom 31. Juli 2024, ersucht CEN, CENELEC und ETSI um harmonisierte Normen für digitale Produktpässe zur Unterstützung der Unionspolitik in den Bereichen Ökodesign sowie Batterien und Altbatterien. Geändert am 28. November 2025 durch C(2025)8024 (M/604 Änderung 1), womit Rechtsgrundlage und Erlassfristen angepasst wurden.

Die Arbeiten leistet das gemeinsame Technische Komitee CEN-CLC/JTC 24 „Digital Product Passport, Framework and System”, dessen Sekretariat DIN führt. Das Komitee hat bewusst auf die Integration bestehender Industriedatenbanken statt auf deren Ersetzung gesetzt und Interoperabilität priorisiert. Im Februar 2026 wurde eine Liaison mit der OPC Foundation begründet, um die Modellierung digitaler Zwillinge für Maschinen- und Industriedaten zu harmonisieren.

7.2 Die acht Systemnormen

Norm Gegenstand Status
EN 18216:2026 Datenaustauschprotokolle und -formate Veröffentlicht 27.05.2026; Amtsblatt 15.07.2026
EN 18219:2026 Eindeutige Kennungen Veröffentlicht; zitiert
EN 18220:2026 Datenträger Veröffentlicht; zitiert
EN 18221:2026 Datenspeicherung, Archivierung und Datenpersistenz Veröffentlicht; zitiert
EN 18222:2026 Anwendungsprogrammierschnittstellen für Lebenszyklusmanagement und Durchsuchbarkeit Veröffentlicht; zitiert
EN 18223:2026 Systeminteroperabilität Veröffentlicht; zitiert
prEN 18239 Zugriffsrechteverwaltung, Informationssystemsicherheit, Geschäftsvertraulichkeit Schlussabstimmung bis 16.07.2026; Veröffentlichung erwartet September 2026
prEN 18246 Datenauthentifizierung, Zuverlässigkeit und Integrität Schlussabstimmung abgeschlossen; Veröffentlichung erwartet September 2026

Die Arbeitsteilung ist klar und verdient ausdrückliche Erwähnung: Sektorale Rechtsakte bestimmen, was ein Produkt offenlegen muss; die Normen des JTC 24 bestimmen, wie ein Pass gebaut, übertragen, gespeichert und vertrauenswürdig gemacht wird.

Die deutschen DIN-EN-Fassungen der Reihe liegen vor beziehungsweise sind über DIN und DKE zu beziehen.

7.3 Bedeutung der Zitierung im Amtsblatt

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 über die europäische Normung begründet die Veröffentlichung der Fundstelle einer harmonisierten Norm durch die Kommission die Vermutung der Konformität mit der entsprechenden Rechtsanforderung. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 verwandelt damit sechs freiwillige technische Dokumente in den Regelweg zur Erfüllung der Artikel 10 und 11 der ESPR. Formal bleiben Normen freiwillig; praktisch ist der Bau nach ihnen seit dem 15. Juli 2026 der Weg des geringsten Widerstands, und delegierte Rechtsakte werden voraussichtlich auf sie verweisen.

Wichtige Einschränkung: Die Konformitätsvermutung gilt für digitale Produktpässe nach der ESPR. Sie erstreckt sich nicht auf den Batteriepass nach der Batterieverordnung, der einem eigenen Regime mit eigenen technischen Anforderungen nach Art. 78 und Anhang XIII folgt.

7.4 Die Methodik der Gemeinsamen Forschungsstelle

Veröffentlicht im März 2026 als JRC145830, Methodology for defining data requirements for the Digital Product Passport under the ESPR framework. Der Bericht legt keine Datenanforderungen fest. Er liefert eine strukturierte, schrittweise Methode zur Entscheidung darüber, welche Daten in einen Pass gehören, in welcher Granularität und welche Interessenträger Daten eingeben, aktualisieren oder abrufen dürfen — ausgewählt nach Produkteigenschaften, ökologischen und sozioökonomischen Wirkungen, technischer Machbarkeit und politischen Prioritäten. Adressaten sind die Teams, die die vorbereitenden Studien und Folgenabschätzungen nach der ESPR erstellen. Damit ist er der beste verfügbare Frühindikator für die Anforderungen künftiger delegierter Rechtsakte. Vorgestellt wurde er der Expertengruppe Ökodesign-Forum am 19. März 2026.


8. Pflichten nach Akteuren

Der verantwortliche Wirtschaftsteilnehmer — Hersteller, Einführer oder die Stelle, die das Produkt unter eigener Marke vermarktet. Er hat die Informationen zusammenzuführen, den Pass zu erstellen, ihn im Register der Union in der vom anwendbaren Rechtsakt bestimmten Granularität (Modell, Charge oder Einzelstück) zu registrieren, den Datenträger anzubringen und den Pass für die gesetzliche Dauer verfügbar zu halten. Zusätzlich hat er beim Inverkehrbringen eine Sicherungskopie über einen unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister bereitzustellen. Die Pflicht knüpft an das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt an und gilt daher unabhängig vom Sitz des Unternehmens.

Hersteller aus Drittstaaten. Müssen in mehreren Regimen einen Bevollmächtigten in der Union benennen. Nach der Detergenzienverordnung ist dieser ausdrücklich für die Pflege des Passes und als regulatorische Kontaktstelle verantwortlich.

Digitalproduktpass-Dienstleister. Unabhängige Dritte, die Passdaten im Auftrag des Wirtschaftsteilnehmers verarbeiten. Ihre Anforderungen und ein etwaiges Zertifizierungssystem stehen mit dem delegierten Rechtsakt noch aus. Wer heute eine Plattform beauftragt, sollte die Konformität mit der Reihe EN 1821x vertraglich festschreiben. Das Register führt eine Referenzliste der Dienstleister.

Zollbehörden. Prüfen an der Grenze Existenz und Echtheit des Passes anhand der eindeutigen Registrierungskennung. Art. 15 ESPR und Art. 23 der Spielzeugsicherheitsverordnung regeln dies eigens.

Marktüberwachungsbehörden. Greifen rollenbasiert auf geschützte Datenfelder zur Konformitätsprüfung zu.

Reparatur-, Aufarbeitungs- und Recyclingbetriebe. Ausdrücklich benannte Begünstigte. Sie haben Anspruch auf die für ihre Tätigkeit relevanten technischen Daten — Demontageanleitungen, Materialzusammensetzung, gefährliche Stoffe.

Verbraucherinnen und Verbraucher. Erreichen die frei zugängliche Ebene durch Scannen des Datenträgers oder über das öffentliche Webportal nach Art. 14 ESPR.


9. Häufig falsch eingeordnete Nachbarrechtsakte

Diese Rechtsakte erscheinen auf den meisten Referenzlisten zum digitalen Produktpass. Ihr tatsächlicher Bezug ist enger als häufig behauptet, und die Unterscheidung ist für die Compliance-Planung wesentlich.

Verpackungsverordnung (EU) 2025/40

Die Verpackungsverordnung schafft keinen Produktpass. Ihre Erwägungsgründe stellen fest, dass Kennzeichnungen auf Verpackungen nicht vervielfacht werden sollen und dass dort, wo anderes Unionsrecht Produktinformationen digital über einen Datenträger verlangt, Verpackungs- und Produktinformationen über denselben Datenträger erreichbar sein sollen. Erwägungsgrund 70 benennt ausdrücklich den Fall, dass das verpackte Produkt der Verordnung (EU) 2024/1781 oder anderem Unionsrecht mit Passpflicht unterliegt; dann soll dieser Pass auch die Informationen nach der Verpackungsverordnung tragen. Art. 12 Abs. 5 setzt dies operativ um: Es ist ein einziger gemeinsamer Datenträger zu verwenden, wobei beide Informationsbereiche leicht voneinander unterscheidbar bleiben müssen.

Art. 12 verlangt im Übrigen harmonisierte Kennzeichnung zu Materialzusammensetzung und Entsorgung und lässt den Zugang über einen standardisierten, offenen digitalen Datenträger zu — dies ist jedoch eine Kennzeichnungsvorschrift, kein Pass. Kein delegierter Rechtsakt nach der ESPR erfasst Verpackungen; sie stehen nicht im Arbeitsplan 2025–2030. Die Leitlinien der Kommission vom Juni 2026 signalisieren zudem, dass der Durchführungsrechtsakt zur digitalen Identifizierung der Verpackungszusammensetzung nicht priorisiert wird. Behauptungen, ab August 2028 werde ein Verpackungspass verpflichtend, beruhen auf einer Fehllesung des Art. 12.

Omnibus IV — COM(2025) 503 und COM(2025) 504

Noch kein geltendes Recht, aber strukturell bedeutsam. Die Verordnung (COM(2025) 504) ändert die Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/1230, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781; die Richtlinie (COM(2025) 503) nimmt dieselben Änderungen an dreizehn Richtlinien vor, darunter 2000/14/EG (Geräuschemissionen), 2011/65/EU (RoHS), Sportboote, Druckgeräte, elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen.

„Where other Union legislation applicable to machinery or related products requires the economic operator to include the information that the product complies with the requirements set out in that legislation in a digital product passport or to upload the EU declaration of conformity or instructions in a digital product passport, the information required in Parts A of Annex V to be included in the EU declaration of conformity or, as appropriate, the EU declaration of conformity required in Article 21, and the instructions and information referred to in Article 10(7), where provided in digital format, shall be provided only in that digital product passport.“

Kompromisstext des Rates, Dok. ST 10980/26, Anhang S. 44, neuer Art. 21 Abs. 5 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 – vorläufige Einigung, englische Fassung; verifiziert am 11.09.2026 gegen data.consilium.europa.eu.

Der maßgebliche Mechanismus: Die EU-Konformitätserklärung oder ein ähnliches Dokument ist elektronisch zu erstellen und über eine Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code zugänglich zu machen; die darin enthaltenen Informationen und Anweisungen sind über den digitalen Produktpass bereitzustellen, wenn das Produkt anderem Unionsrecht unterliegt, das einen solchen vorschreibt. Zusätzlich wird ein digitaler Kontakt des Herstellers verpflichtend.

Verfahrensstand: Vorläufige politische Einigung am 9. Juni 2026; nach der Pressemitteilung des Rates wird damit der Grundsatz „standardmäßig digital” in 20 EU-Produktrechtsakte eingeführt und die Kommunikation zwischen nationalen Behörden und Wirtschaftsteilnehmern digitalisiert. COREPER-Bestätigung am 26. Juni 2026, indikative Plenarabstimmung am 11. November 2026. Keine bestehende Frist des Produktpasses wird verschoben. Die Bedeutung liegt in der Richtung: Der Pass wird zum Standardort für Produktkonformitätsunterlagen im gesamten Neuen Rechtsrahmen.

Zwei Pakete werden regelmäßig damit verwechselt. Das Nachhaltigkeits-Omnibuspaket von 2025 (CSRD, CSDDD) hat die ESPR nicht berührt. Das Digital-Omnibuspaket vom 19. November 2025 (DSGVO, Datenverordnung, KI-Verordnung, NIS2, DORA) ist ein eigener Strang; sein KI-Teil trat am 27. Juli 2026 in Kraft und ändert die Maschinenverordnung, nicht jedoch den Rahmen des Produktpasses.

Euro 7, Verordnung (EU) 2024/1257

Schafft in Art. 3 Nr. 68 den Umweltpass für Fahrzeuge (EVP): einen Datensatz in digitaler Form mit Angaben über die Umweltverträglichkeit eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung, einschließlich Schadstoffemissionsgrenzwerten, CO₂-Emissionen, Kraftstoff- und Stromverbrauch, elektrischer Reichweite, Motorleistung sowie Dauerhaltbarkeit der Batterie. Verwandt und interoperabilitätspflichtig, aber ein eigenständiges Instrument.

Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988

Begründet Pflichten zu technischen Unterlagen und Rückverfolgbarkeit, die der Pass praktisch tragen wird, schafft aber keinen Pass.

Verordnung (EU) 2022/2399 über das einheitliche Zollportal

Die Infrastruktur, über die die Grenzprüfung der Pässe voraussichtlich abgewickelt wird.


10. Offene Fragen und bewegliche Fristen

  1. Sämtliche sektoralen Termine der ESPR sind indikativ. Nur die Fristen für Batterien (Februar 2027), Detergenzien (September 2029), Spielzeug (August 2030) und Fahrzeuge (September 2032) stehen in angenommenem Recht.
  2. Der delegierte Rechtsakt zu Digitalproduktpass-Dienstleistern ist nicht erlassen. Bis dahin ist ungeklärt, wer einen Pass hosten darf und ob eine Zertifizierung verlangt wird. Der Zeitplan der Kommission führt ihn widersprüchlich unter Q2 und Q3 2027.
  3. Die beiden verbleibenden Normen zu Zugriffsrechten und Datenauthentifizierung sind die sicherheitskritischen und noch nicht zitiert.
  4. Der Durchführungsrechtsakt zu Zugriffsrechten bei Batterien war bis 18. August 2026 fällig und ist überfällig; die Annahme wird für Q4 2026 erwartet.
  5. Der Anwendungsbereich für Schuhe ist offen, Schlussfolgerungen bis Ende 2027 erwartet.
  6. Verpackungen haben weder delegierten Rechtsakt noch realistischen Termin vor den 2030er Jahren.
  7. Die Interoperabilität zwischen den Pässen ist in der Altfahrzeugverordnung vorgeschrieben, in der Praxis aber noch nicht nachgewiesen.
  8. Außereuropäische Passsysteme werden sich vermehren. Das Unionsrecht setzt Interoperabilität voraus; garantiert ist sie nicht.
  9. Omnibus IV kann sich in der Schlussfassung noch ändern, dürfte aber keine Fristen des Produktpasses bewegen.

11. Methodik und Reproduktion der Recherche

Diese Studie stützt sich auf primäre Unionsquellen: EUR-Lex, die L-Reihe des Amtsblatts, das vom Generaldirektorat Binnenmarkt betriebene Portal der Kommission zum digitalen Produktpass, den Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments sowie das Publikationsarchiv der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Für eine erschöpfende Korpusrecherche:

  1. Erweiterte Suche in EUR-Lex. „Suchen in: Text” wählen, "digitaler Produktpass" in Anführungszeichen eingeben, nach Dokumentart filtern — Rechtsvorschriften, Vorbereitende Rechtsakte, Parlamentarische Anfragen, EFTA-Dokumente — und nach Datum eingrenzen.
  2. Mehrsprachig wiederholen. Zusätzlich "digital product passport" und "passeport numérique de produit" suchen. Die Sprachindizes sind nicht deckungsgleich; jeder liefert Treffer, die die anderen nicht enthalten.
  3. Komitologieregister. Entwürfe von Durchführungs- und delegierten Rechtsakten erscheinen hier vor EUR-Lex.
  4. Portal „Ihre Meinung zählt”. Aufforderungen zur Stellungnahme und Konsultationsunterlagen, darunter Initiative 14382 zu den Dienstleisterregeln, erscheinen nie in EUR-Lex.
  5. Feed der L-Reihe des Amtsblatts. Der schnellste Weg, neue Durchführungsrechtsakte zu erfassen, während die delegierten Rechtsakte 2027 bis 2029 erscheinen.
  6. JRC Product Bureau (susproc.jrc.ec.europa.eu) für vorbereitende Studien, die das früheste verlässliche Signal für den Inhalt delegierter Rechtsakte liefern.
  7. DIN und DKE für die deutschen Fassungen der Normenreihe EN 182xx sowie für DIN DKE SPEC 99100.

Eine Einschränkung sei festgehalten: Zählt man alle 24 Sprachfassungen, parlamentarischen Anfragen, Ausschussstellungnahmen und mitgliedstaatlichen Notifizierungen, liefert eine Volltextabfrage in EUR-Lex mehrere Hundert Treffer. Diese Studie erfasst jeden Rechtsakt, jede Mitteilung, jedes Normungsinstrument und jede amtliche Studie, in der der digitale Produktpass eigenständiger Gegenstand ist — nicht jedes Dokument, in dem der Begriff vorkommt.

Hinweis zu EUR-Lex: Das Portal sperrt automatisierten Vollzugriff. Ein Teil der wörtlichen deutschen Zitate in dieser Studie stammt aus Amtsblatt-PDF-Auszügen und amtstextgetreuen Normdatenbanken. Für eine Veröffentlichung sind sie am Amtsblatt-Original letztzuverifizieren.


12. Vollständige Referenztabelle

12.1 Verbindliches Unionsrecht

Nr. Rechtsakt Datum Bezug Quelle (deutsche Fassung)
R1 Verordnung (EU) 2024/1781 — Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) 13.06.2024 Horizontale Rechtsgrundlage; Kapitel III (Art. 9–15) schafft Pass, Register und Webportal https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj?locale=de
R2 Verordnung (EU) 2024/1781 — CELEX-Ansicht Alternativzugang https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024R1781
R3 Verordnung (EU) 2023/1542 — Batterien und Altbatterien 12.07.2023 Art. 77 Batteriepass, verpflichtend 18.02.2027; Art. 78 technische Anforderungen; Anhang XIII https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1542
R4 Verordnung (EU) 2024/3110 — Bauprodukteverordnung (Neufassung) 27.11.2024 Art. 75/76 digitales Produktpasssystem für Bauprodukte https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=OJ:L_202403110
R5 Verordnung (EU) 2024/1252 — Verordnung über kritische Rohstoffe 11.04.2024 Art. 28/29 Dauermagnete; Pass als zulässiger Erfüllungsweg https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj?locale=de
R6 Verordnung (EU) 2025/40 — Verpackungen und Verpackungsabfälle 19.12.2024 Erwägungsgrund 70 und Art. 12 Abs. 5: ein gemeinsamer Datenträger; schafft keinen Pass https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R0040
R7 Verordnung (EU) 2025/2509 — Spielzeugsicherheit 12.12.2025 Kapitel V (Art. 19–24); Geltung ab 01.08.2030 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202502509
R8 Verordnung (EU) 2026/405 — Detergenzien und Tenside 11.02.2026 Pass je Produkt; Geltung ab 23.09.2029; zehnjährige Verfügbarkeit https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32026R0405
R9 Verordnung (EU) 2026/1738 — Kreislauffähigkeit von Fahrzeugen und Altfahrzeuge 08.07.2026 Art. 13 digitaler Kreislaufpass ab 01.09.2032 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R1738
R10 Verordnung (EU) 2026/1738 — Amtsblatt-PDF 24.07.2026 Wortlaut Art. 13 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202601738
R11 Verordnung (EU) 2025/1561 — Omnibus-IV-Batteriestrang 18.07.2025 Sorgfaltspflichten auf 18.08.2027 verschoben; Passtermin unverändert Verfahren 2025/0129(COD)
R12 Verordnung (EU) 2024/1257 — Euro 7 2024 Art. 3 Nr. 68 Umweltpass für Fahrzeuge (EVP) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1257
R13 Verordnung (EU) 2023/988 — Allgemeine Produktsicherheit 2023 Technische Unterlagen und Rückverfolgbarkeit EUR-Lex, CELEX 32023R0988 (DE)
R14 Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 — Europäische Normung 2012 Grundlage der Konformitätsvermutung durch zitierte Normen EUR-Lex, CELEX 32012R1025 (DE)
R15 Verordnung (EU) 2022/2399 — Einheitliches Zollportal 2022 Infrastruktur der Grenzprüfung EUR-Lex, CELEX 32022R2399 (DE)
R16 Verordnung (EU) 2018/1725 — Datenschutz bei Unionsorganen 2018 Kommission als Verantwortliche für das Register EUR-Lex, CELEX 32018R1725 (DE)

12.2 Durchführungs- und delegierte Rechtsakte, Normungsaufträge

Nr. Rechtsakt Datum Bezug Quelle
I1 Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 — Modalitäten des digitalen Produktpassregisters 16.07.2026 Registerarchitektur, eIDAS-Identitätsprüfung, eindeutige Registrierungskennung, Granularität; wirksam 06.08.2026 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202601778
I2 Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 — harmonisierte Normen für digitale Produktpässe 14.07.2026 Zitiert EN 18216, 18219, 18220, 18221, 18222, 18223; Konformitätsvermutung Art. 10 und 11 ESPR https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202601736
I3 Durchführungsbeschluss C(2024)5423 — Normungsauftrag M/604 31.07.2024 Ersuchen an CEN, CENELEC, ETSI https://standards.iteh.ai/catalog/mandate/cen/e7165d1b-1a7a-47ed-b2eb-2b18d664fabe/m-604
I4 Durchführungsbeschluss C(2025)8024 — M/604 Änderung 1 28.11.2025 Geänderte Rechtsgrundlage und Fristen Siehe I3
I5 Bekanntmachung C(2026) 3702 — Leitlinien zur Verpackungsverordnung nebst Anhang und FAQ 05.06.2026 (angenommen 30.03.2026) Unverbindlich; Depriorisierung des Durchführungsrechtsakts zur digitalen Materialkennzeichnung environment.ec.europa.eu
I6 Bekanntmachung C(2026) 2151 — Entwurf der Leitlinien 30.03.2026 Entwurfsfassung zu I5 environment.ec.europa.eu
I7 GD Umwelt, Häufig gestellte Fragen zur Verpackungsverordnung, 1. Aufl. März 2026, 2. Aufl. August 2026 2026 Nachweislogik parallel zum Pass. ISBN 978-92-68-37678-2, doi:10.2779/6056528 environment.ec.europa.eu
I8 Delegierte und Durchführungsrechtsakte zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte 09.02.2026 Art. 25 ESPR; angrenzende Frist EUR-Lex
I9 Delegierter Rechtsakt zu Digitalproduktpass-Dienstleistern Ausstehend Angelegt in Erwägungsgrund 40 ESPR; Stand September 2026 nicht erlassen

12.3 Mitteilungen, Vorschläge und Strategien der Kommission

Nr. Dokument Datum Bezug Quelle
C1 COM(2020) 98 — Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft März 2020 Ursprung des Konzepts EUR-Lex, CELEX 52020DC0098 (DE)
C2 COM(2022) 141 — EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien 30.03.2022 Erste sektorale Strategie mit ausdrücklicher Nennung EUR-Lex, CELEX 52022DC0141 (DE)
C3 COM(2022) 142 — Vorschlag für die ESPR 30.03.2022 Erstmalige Aufnahme in Gesetzestext EUR-Lex, CELEX 52022PC0142 (DE)
C4 COM(2025) 187 — Arbeitsplan Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2025–2030 16.04.2025 Prioritäre Produktgruppen; Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig” https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025DC0187
C5 COM(2023) 451 — Vorschlag zur Kreislauffähigkeit von Fahrzeugen und Altfahrzeugen 2023 Vorbereitender Rechtsakt zu R9 EUR-Lex, CELEX 52023PC0451 (DE)
C6 COM(2025) 504 — Vorschlag für eine Verordnung zu Digitalisierung und gemeinsamen Spezifikationen (Omnibus IV) 21.05.2025 Ändert ESPR und Batterieverordnung; Konformitätserklärung und Anleitungen über den Pass EUR-Lex, CELEX 52025PC0504 (DE)
C7 COM(2025) 503 — Parallele Richtlinie zu Digitalisierung und gemeinsamen Spezifikationen 21.05.2025 Dieselben Änderungen an 13 Richtlinien EUR-Lex, CELEX 52025PC0503 (DE)
C8 Kommissionsseite — Digitalisierung und Angleichung gemeinsamer Spezifikationen 21.05.2025 Einstiegsseite zu C6 und C7 https://single-market-economy.ec.europa.eu/publications/digitalisation-and-alignment-common-specifications_en
C9 Ratsdokumente ST 7242 2026 INIT und ST 7208 2026 INIT März 2026 Ratsregistrierungen zu C6 und C7 Ratsregister
C10 COM(2025) 258 — Omnibus-IV-Batterievorschlag 21.05.2025 Wurde zu R11 EUR-Lex (DE)
C11 COM(2025) 501 — Omnibus IV, Vereinfachung F-Gase 21.05.2025 Teil desselben Pakets; ohne Bezug zum Pass EUR-Lex (DE)
C12 Kompass für Wettbewerbsfähigkeit Januar 2025 Nennt den Pass als Digitalisierungs- und Vereinfachungsinstrument commission.europa.eu
C13 Rechtsakt zur Kreislaufwirtschaft Erwartet 2. Halbjahr 2026 Voraussichtliche Erweiterung des Rahmens commission.europa.eu

12.4 Europäisches Parlament und Rat

Nr. Dokument Datum Bezug Quelle
P1 EPRS_STU(2024)757808 — Digital product passport for the textile sector März 2024 Studie der Einheit Wissenschaftliche Zukunftsanalysen https://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/document/EPRS_STU(2024)757808
P2 EPRS_STU(2024)757808 — PDF Volltext https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2024/757808/EPRS_STU(2024)757808_EN.pdf
P3 Öffentliche Anhörung des IMCO-Ausschusses zu digitalen Produktpässen 16.05.2022 Beiträge der Sachverständigen als PDF https://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/events/details/digital-product-passports-enhancing-tran/20220510CHE10181
P4 Legislative Entschließung zu Detergenzien und Tensiden, ABl. C 2025/1354 2025 Vorbereitender Rechtsakt zu R8 https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2025/1354/oj/eng
P5 Pressemitteilung des Rates — Ratsposition zur Änderung der Verordnung über kritische Rohstoffe 04.03.2026 Bestätigt Nutzung des Passes für Magnetinformationspflichten https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2026/03/04/
P6 Pressemitteilung des Rates — Vorläufige Einigung Omnibus IV, „standardmäßig digital” in 20 Produktrechtsakten 09.06.2026 Verfahrensstand consilium.europa.eu
P7 IMCO-Position zu Omnibus IV Digitalisierung 27.01.2026 Haltung des Parlaments zu C6 und C7 Europäisches Parlament
P8 Erläuternder Vermerk des UK Department for Business and Trade zu COM(2025) 503 und 504 18.06.2025 Drittquelle mit Zusammenfassung der sieben Mechanismen https://assets.publishing.service.gov.uk/media/6894638989faa662f1e89692/EM_COM_2025_503_and_COM_2025_504.pdf

12.5 Gemeinsame Forschungsstelle und wissenschaftliche Unterstützung

Nr. Dokument Datum Bezug Quelle
J1 JRC145830 — Methodology for defining data requirements for the Digital Product Passport under the ESPR framework März 2026 Methode zur Ableitung von Datenanforderungen in delegierten Rechtsakten https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC145830
J2 JRC145830 — DOI Persistente Kennung https://data.europa.eu/doi/10.2760/4511279
J3 JRC143463 — Methods for the definition of classes of performance and ESPR labels 2025 Verzahnung von ESPR-Label und Pass https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/bitstream/JRC143463/JRC143463_01.pdf
J4 JRC138903 — ESPR: Study on new product priorities 2024 Grundlage der Produktauswahl im Arbeitsplan https://data.europa.eu/doi/10.2760/7400680
J5 JRC-Studie zu Passinhalten für Eisen und Stahl 2026 Empfehlungen für Zwischenprodukte https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/
J6 Sitzung der Expertengruppe Ökodesign-Forum 19.03.2026 Vorstellung von J1 CIRCABC

12.6 Portale, Konsultationen und operative Leitfäden der Kommission

Nr. Ressource Datum Bezug Quelle
W1 Digital Product Passport — Portal der Kommission (GD Binnenmarkt) Laufend Rechtsgrundlage, indikativer Zeitplan, sektorale Leitfäden, FAQ https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/digital-product-passport_en
W2 Seite zum digitalen Produktpassregister Laufend Beschreibung und Zugang https://single-market-economy.ec.europa.eu/dpp-registry_en
W3 DPP Registry — User Guide for Economic Operators Stand August 2026 Operative Registrierungshinweise Download über W1
W4 Digital Batteries Passport — data point by category 15.08.2026 Detaillierteste veröffentlichte Datenspezifikation Download über W1
W5 Meldung — Commission seeks views on the future Digital Product Passport 13.11.2024 Aufforderung zur Stellungnahme, Dienstleister-Rechtsakt https://single-market-economy.ec.europa.eu/news/commission-seeks-views-future-digital-product-passport-2024-11-13_en
W6 Meldung — Commission launches consultation on the Digital Product Passport 09.04.2025 Konsultation bis 01.07.2025 zu Speicherung und Zertifizierung https://single-market-economy.ec.europa.eu/news/commission-launches-consultation-digital-product-passport-2025-04-09_en
W7 Initiative 14382 „Ihre Meinung zählt” — Digital product passport: rules for service providers Laufend Konsultationsunterlagen zum ausstehenden Rechtsakt https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14382-Digital-product-passport-rules-for-service-providers_en
W8 Meldung — Take part in our impact assessment on the Digital Product Passport 25.07.2025 Vier Interessenträgerbefragungen, geschlossen 27.08.2025 https://single-market-economy.ec.europa.eu/news/take-part-our-impact-assessment-digital-product-passport-2025-07-25_en
W9 Meldung — The Digital Product Passport Registry is now live 20.07.2026 Betriebsaufnahme mit Testumgebung https://single-market-economy.ec.europa.eu/news/digital-product-passport-registry-now-live-2026-07-20_en
W10 Meldung — New Digital Product Passport web page launched 17.07.2026 Ankündigung der zentralen Informationsquelle https://single-market-economy.ec.europa.eu/news/new-digital-product-passport-dpp-web-page-launched-2026-07-17_en
W11 Meldung — Guidance to support preparations for the Digital Batteries Passport 21.08.2026 Aktualisierte Leitlinien zum Batteriepass https://single-market-economy.ec.europa.eu/news/guidance-support-preparations-digital-batteries-passport-2026-08-21_en
W12 HADEA — Horizont Europa, Aufruf Digital Product Passport Laufend Förderung der Pilotprojekte CIRPASS und CIRPASS-2 https://hadea.ec.europa.eu/calls-proposals/digital-product-passport_en
W13 data.europa.eu — EU’s Digital Product Passport 2024 Open-Data-Perspektive https://data.europa.eu/en/news/eus-digital-product-passport-advancing-transparency-and-sustainability
W14 CIRPASS-2 — Publications by the European Commission Laufend Kuratierter Index der Kommissionsveröffentlichungen https://cirpass2.eu/publications-by-the-european-commission/
W15 EUR-Lex-Zusammenfassung zur ESPR (deutsch) Laufend Kurzfassung in deutscher Sprache https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/ecodesign-requirements-for-sustainable-products.html

12.7 Normung

Nr. Dokument Datum Bezug Quelle
S1 CEN-CENELEC — Digital Product Passport, the cornerstone for sustainability and circularity 15.07.2026 Überblick JTC 24, Normenreihe, Bedeutung der Amtsblatt-Zitierung https://www.cencenelec.eu/news-events/news/2026/en-in-the-spotlight/2026-07-15-dpp/
S2 CEN-CENELEC-Webinar — How to become compliant with EU DPP legislation 25.06.2026 Normenleitfaden, Ablauf, M/604-Verfahren https://www.cencenelec.eu/news-events/events/2026/2026-06-25-webinar-eu-digital-product-passport/
S3 Foliensatz zum Webinar 25.06.2026 Erläuterung des angepassten hEN-Workflows https://www.cencenelec.eu/media/CEN-CENELEC/Events/Webinars/2026/20260625_cen-cenelec-webinar-on-dpp-final_rev20260625.pdf
S4 CEN-CENELEC — Liaison-Vereinbarung mit der OPC Foundation 24.02.2026 Digitale Zwillinge, industrielle Interoperabilität https://www.cencenelec.eu/news-events/news/2026/brief-news/2026-02-24-opcf-liaison-agreement/
S5 EN 18216:2026 — Datenaustauschprotokolle 27.05.2026 Im Amtsblatt zitiert https://standards.iteh.ai/catalog/standards/cen/f8be9ce6-3085-4800-bab5-9af120eca0f5/en-18216-2026
S6 EN 18219:2026 — Eindeutige Kennungen 27.05.2026 Im Amtsblatt zitiert https://standards.iteh.ai/catalog/standards/cen/2291b0e4-6061-45e2-a37c-a52d911e2b9d/en-18219-2026
S7 EN 18220:2026 — Datenträger 27.05.2026 Im Amtsblatt zitiert https://standards.iteh.ai/catalog/standards/cen/f4589b88-c620-4b55-be66-6469d0c1049f/en-18220-2026
S8 EN 18221:2026 — Datenspeicherung, Archivierung, Datenpersistenz 27.05.2026 Im Amtsblatt zitiert CEN-Katalog
S9 EN 18222:2026 — Anwendungsprogrammierschnittstellen 27.05.2026 Im Amtsblatt zitiert CEN-Katalog
S10 EN 18223:2026 — Systeminteroperabilität 27.05.2026 Im Amtsblatt zitiert CEN-Katalog
S11 prEN 18239 — Zugriffsrechte, Informationssystemsicherheit, Geschäftsvertraulichkeit Ausstehend Zitierung erwartet September 2026 CEN-Katalog
S12 prEN 18246 — Datenauthentifizierung, Zuverlässigkeit, Integrität Ausstehend Zitierung erwartet September 2026 https://standards.iteh.ai/catalog/standards/cen/9d9fbc1f-0c14-4e84-ab6c-f233e3f19398/pren-18246
S13 DKE / CLC SDPP — Unterstützung der CENELEC-Normung zum Pass Laufend Analyse einschlägiger bestehender CENELEC-Normen https://www.dke.de/en/areas-of-work/industry/eismea-clc-sdpp
S14 DIN DKE SPEC 99100 Laufend Datenattribute des Batteriepasses DIN / DKE

12.8 Deutschsprachiger Umsetzungskontext (DE, AT, CH)

Nr. Quelle Inhalt Fundstelle
D1 BMUKN (vormals BMUV) Europäische Batterieverordnung; Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) bundesumweltministerium.de
D2 DKE Übersicht „Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte” dke.de
D3 DIHK Merkblatt „Die europäische Ökodesign-Verordnung”, Stand Februar 2026; Merkblatt zur Verpackungsverordnung dihk.de
D4 VDMA „Ökodesign-Verordnung und Digitaler Produktpass” vdma.eu
D5 Bundesrat Drucksache 17/26 zur Änderung der Verordnung über kritische Rohstoffe bundesrat.de
D6 Electrosuisse (CH) Whitepaper „Digitaler Produktpass (DPP)“, Stand Juni 2026 electrosuisse.ch
D7 WKO (AT) „Chemikalienrecht — Neue Verordnung über Detergenzien und Tenside” wko.at
D8 Umweltpakt Bayern (IZU) Rechtsdatenbank zu VO 2024/1781, 2023/1542, 2024/3110, 2026/405, 2024/1252 izu.bayern.de

13. Terminologie und Änderungen gegenüber der englischen Fassung

13.1 Verwendete amtliche Terminologie

Englisch Amtliches Deutsch Fundstelle
digital product passport digitaler Produktpass ESPR Art. 2 Nr. 28
data carrier Datenträger ESPR Art. 2 Nr. 29
unique product identifier eindeutige Produktkennung ESPR Art. 2 Nr. 30
unique operator identifier eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers ESPR Art. 2 Nr. 31
unique facility identifier eindeutige Kennung der Einrichtung ESPR Art. 2
unique registration identifier eindeutige Registrierungskennung DVO (EU) 2026/1778
product passport service provider Digitalproduktpass-Dienstleister ESPR Art. 2 Nr. 32
independent backup service provider unabhängiger Digitalproduktpass-Drittdienstleister ESPR Art. 10 Abs. 4
economic operator Wirtschaftsteilnehmer (Spielzeug: Wirtschaftsakteur) ESPR Art. 2
placing on the market Inverkehrbringen ESPR Art. 2
making available on the market Bereitstellung auf dem Markt ESPR Art. 2
substances of concern besorgniserregende Stoffe ESPR Art. 2 Nr. 27
ecodesign requirements Ökodesign-Anforderungen ESPR Art. 1
delegated act delegierter Rechtsakt ESPR Art. 4
implementing act Durchführungsrechtsakt ESPR Art. 11 Abs. 4
harmonised standard harmonisierte Norm ESPR Art. 41
presumption of conformity Konformitätsvermutung ESPR Art. 41
market surveillance authority Marktüberwachungsbehörde ESPR Erwägungsgrund 70 f.
dismantling information Zerlegungs- bzw. Demontageinformationen VO 2023/1542 Anhang XIII
recycled content Rezyklatanteil ESPR Erwägungsgrund 78
end-of-life Ende des Lebenszyklus (Fahrzeuge: Altfahrzeug) ESPR Erwägungsgrund 28
battery passport Batteriepass („elektronische Akte”) VO 2023/1542 Art. 77 Abs. 1
digital product passport registry digitales Produktpassregister ESPR Art. 13
web portal Webportal ESPR Art. 14
need-to-know access Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig” COM(2025) 187
environmental vehicle passport Umweltpass für Fahrzeuge (EVP) VO 2024/1257 Art. 3 Nr. 68
digital circularity vehicle passport digitaler Kreislaufpass VO 2026/1738 Art. 13

13.2 Inhaltliche Korrekturen gegenüber der englischen Fassung

Die deutsche Fassung ist nicht nur eine Übersetzung. Folgende Punkte wurden anhand der amtlichen deutschen Sprachfassungen korrigiert oder ergänzt:

  1. Kapitel III der ESPR umfasst Artikel 9 bis 15, nicht 9 bis 14. Artikel 15 regelt die Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass.
  2. Die Artikelzuordnung wurde berichtigt. Art. 10 lautet „Anforderungen an den digitalen Produktpass”, Art. 11 „Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses”, Art. 12 „Eindeutige Kennungen und Datenträger”. Die englische Fassung hatte Art. 10 und 11 vertauscht beziehungsweise Art. 12 nicht ausgewiesen.
  3. Die Pflicht zur Sicherungskopie nach Art. 10 Abs. 4 ESPR über einen unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister war in der englischen Fassung nicht enthalten. Sie ist eine eigenständige, in der Praxis erhebliche Pflicht und in Anhang III Buchst. l sowie Art. 27 Abs. 1 Buchst. c und Art. 29 Abs. 2 Buchst. c gespiegelt.
  4. Der Fahrzeugpass heißt amtlich „digitaler Kreislaufpass”, nicht „digitaler Kreislaufwirtschaftspass”.
  5. Euro 7 schafft den „Umweltpass für Fahrzeuge” (EVP) — der amtliche deutsche Begriff und die vollständige Legaldefinition wurden ergänzt.
  6. Die Verpackungsverordnung wurde um die operative Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 ergänzt: ein einziger gemeinsamer Datenträger bei leichter Unterscheidbarkeit beider Informationsbereiche. Die englische Fassung stützte sich allein auf den Erwägungsgrund.
  7. Kapitel V der Spielzeugsicherheitsverordnung wurde mit den Artikeln 19 bis 24 einzeln aufgeschlüsselt.
  8. Die Registerarchitektur wurde um die eIDAS-Identitätsprüfung, die dreijährige Gültigkeit der Verifizierung und die vier Registerkomponenten einschließlich der Referenzliste der Dienstleister ergänzt.
  9. Einschränkung der Konformitätsvermutung ergänzt: Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 wirkt für ESPR-Pässe, nicht für den Batteriepass.
  10. Der Durchführungsrechtsakt zu Zugriffsrechten bei Batterien war bis 18. August 2026 fällig und ist überfällig — in der englischen Fassung war er nur als „erwartet Q4 2026” geführt.
  11. DIN DKE SPEC 99100 als technische Ausdifferenzierung der Batteriepass-Attribute ergänzt, ebenso ein eigener Abschnitt zum deutschsprachigen Umsetzungskontext.
  12. Die Änderung des Normungsauftrags wurde mit ihrem Aktenzeichen C(2025)8024 präzisiert.

Hinweis zur Verlässlichkeit

Als gesetzlich fixiert gekennzeichnete Einträge stammen aus angenommenen, im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakten. Als indikativ gekennzeichnete Einträge stammen aus dem veröffentlichten Zeitplan der Kommission und dem Arbeitsplan Ökodesign, die beide bei der jährlichen Überprüfung geändert werden können. Wo Quellen einander widersprechen — am häufigsten bei der Frage, ob die Verpackungsverordnung einen Pass vorschreibt, und beim Datum des delegierten Rechtsakts zu Dienstleistern — wird der Widerspruch dokumentiert und nicht zugunsten einer Lesart aufgelöst. Maßgeblich bleibt in jedem Fall der verbindliche Wortlaut des jeweiligen Rechtsakts in der amtlichen deutschen Sprachfassung.

Angaben zu erwarteten Terminen (Veröffentlichung von prEN 18239 und prEN 18246 im September 2026, Plenarabstimmung zu Omnibus IV am 11. November 2026, Batterie-Zugriffsrechte im vierten Quartal 2026) sind Prognosen der jeweiligen Quellen und keine abgeschlossenen Rechtsakte.

Erstellt am 11. September 2026 aus primären Unionsquellen.

Was das für Sie bedeutet

Der erste verbindliche Stichtag liegt im Februar 2027, die Infrastruktur ist seit Juli 2026 nutzbar, und die Pflicht zur Sicherungskopie sowie die Registrierung im EU-Register gelten für jeden Pass. Wer Produkte in mehreren der genannten Gruppen führt oder als Zulieferer Zwischenprodukte liefert, sollte Portfolio, Datenquellen und Systemlandschaft jetzt einordnen. Der Beolytics Produktpass (BeoDPP) beginnt genau dort: mit dem DPP-Readiness-Check, der Ihre Produktgruppen den Rechtsakten und Terminen dieser Studie zuordnet.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1781 – Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR)
  2. Verordnung (EU) 2023/1542 – Batterien und Altbatterien
  3. Verordnung (EU) 2024/3110 – Bauprodukteverordnung
  4. Verordnung (EU) 2024/1252 – Kritische Rohstoffe
  5. Verordnung (EU) 2025/40 – Verpackungen und Verpackungsabfälle
  6. Verordnung (EU) 2025/2509 – Spielzeugsicherheit
  7. Verordnung (EU) 2026/405 – Detergenzien und Tenside
  8. Verordnung (EU) 2026/1738 – Kreislauffähigkeit von Fahrzeugen und Altfahrzeuge
  9. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 – Modalitäten des digitalen Produktpassregisters
  10. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 – harmonisierte Normen für digitale Produktpässe
  11. COM(2025) 187 – Arbeitsplan Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2025–2030
  12. Kompromisstext des Rates zu Omnibus IV Digitalisierung, Dok. ST 10980/26
  13. Europäische Kommission – Digital Product Passport (Portal)
  14. CEN-CENELEC – Digital Product Passport, the cornerstone for sustainability and circularity

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