Omnibus IV macht die EU-Konformitätserklärung in rund 20 Produktrechtsakten digital verpflichtend, erlaubt die digitale Bereitstellung von Anleitungen und bestimmt: Wo anderes Unionsrecht einen digitalen Produktpass vorschreibt, sind Konformitätserklärung und digitale Anleitung nur in diesem Pass bereitzustellen. Das ist eine vorläufige politische Einigung vom 9. Juni 2026, noch kein geltendes Recht. Es schafft keinen neuen Pass und verschiebt keine Passfrist, aber es macht den Pass zum Standardort für Konformitätsunterlagen.
Was genau wird digital?
Drei Dinge, mit unterschiedlicher Verbindlichkeit. Die EU-Konformitätserklärung ist in digitaler Form zu erstellen, und das Produkt muss die Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code tragen, über den sie unmittelbar erreichbar ist: ohne Anmeldung, kostenlos, ohne App, ohne Erhebung personenbezogener Daten. Die Betriebs- oder Gebrauchsanleitung darf digital bereitgestellt werden; der Endnutzer kann beim Kauf und bis 24 Monate danach eine kostenlose Papierfassung verlangen, die binnen eines Monats zu liefern ist, und Sicherheitsinformationen bleiben bei absehbarer Verbrauchernutzung auf Papier. Neu ist außerdem ein digitaler Kontakt des Herstellers auf dem Produkt und in der Konformitätserklärung. Die CE-Kennzeichnung bleibt physisch.
| Pflicht | Verbindlichkeit | Bedingungen |
|---|---|---|
| EU-Konformitätserklärung digital | verpflichtend | direkt erreichbar über Internetadresse oder Code, kein Login |
| Anleitung digital | Option | Papier auf Verlangen bis 24 Monate, Sicherheitsinformationen auf Papier, online für die Lebensdauer, mindestens 10 Jahre |
| Digitaler Herstellerkontakt | verpflichtend | frei zugänglicher Online-Kanal ohne Registrierung |
| Ablage im Produktpass | verpflichtend, wo ein Pass vorgeschrieben ist | nur dort, nicht zusätzlich anderswo |
Welche Rechtsakte sind betroffen?
Die Verordnung COM(2025) 504 ändert unter anderem die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die Verordnungen über persönliche Schutzausrüstungen, Gasgeräte und Seilbahnen, die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 und die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781. Die parallele Richtlinie COM(2025) 503 nimmt dieselben Änderungen an dreizehn Richtlinien vor, darunter Niederspannung, elektromagnetische Verträglichkeit, Funkanlagen, Druckgeräte, Aufzüge, ATEX, Messgeräte, Waagen, einfache Druckbehälter, Sportboote, Schiffsausrüstung, RoHS und Geräuschemissionen. Nicht erfasst sind Spielzeug (eigener Pass ab 2030), Medizinprodukte und Bauprodukte.
Wie lautet die Klausel zum Produktpass?
Der Kompromisstext fügt der Maschinenverordnung einen neuen Art. 21 Abs. 5 an; gleichlautende Absätze gelten für Schutzausrüstungen, Gasgeräte und Seilbahnen:
„Where other Union legislation applicable to machinery or related products requires the economic operator to include the information that the product complies with the requirements set out in that legislation in a digital product passport or to upload the EU declaration of conformity or instructions in a digital product passport, the information required in Parts A of Annex V to be included in the EU declaration of conformity or, as appropriate, the EU declaration of conformity required in Article 21, and the instructions and information referred to in Article 10(7), where provided in digital format, shall be provided only in that digital product passport.“
Kompromisstext des Rates, Dok. ST 10980/26, Anhang S. 44, Nr. (9) – vorläufige Einigung, englische Fassung; verifiziert am 11.09.2026.
Für Batterien heißt es entsprechend, dass Anleitungen für stationäre Speichersysteme im Batteriepass zugänglich sein müssen. In der Ökodesign-Verordnung wird der digitale Kontakt in Anhang V ergänzt.
Wann gilt das?
Der Fahrplan nach den Verfahrensakten des Parlaments: Allgemeine Ausrichtung des Rates am 26. September 2025, IMCO-Position am 27. Januar 2026, Trilog-Einigung am 9. Juni 2026, COREPER-Bestätigung am 26. Juni 2026, Billigung des Textes im IMCO am 14. Juli 2026, indikative Plenarabstimmung im November 2026, danach Annahme durch den Rat und Veröffentlichung im Amtsblatt, realistisch im ersten Quartal 2027. Die materiellen Digitalpflichten gelten nach dem Kompromiss etwa 30 Monate nach Inkrafttreten, also frühestens Mitte 2029. Die Verlängerung der Ökodesign-Übergangsregeln bis Ende 2028 gilt sofort.
Was hat die Maschinenverordnung damit zu tun?
Sie ist der Vorläufer und bereits geltendes Recht. Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1230, anwendbar ab dem 20. Januar 2027, erlaubt die Betriebsanleitung in digitaler Form: Hinweis auf der Maschine oder Verpackung, druck- und herunterladbar, online für die erwartete Lebensdauer und mindestens zehn Jahre, Papier auf Verlangen kostenlos binnen eines Monats, für nicht-professionelle Nutzer die Sicherheitsinformationen zusätzlich auf Papier. Der Maschinenbau war der einzige Sektor ohne Übergangsfrist im ursprünglichen Omnibus-Vorschlag; die Verbände CECE, CECIMO, CEMA und weitere haben im Februar 2026 mindestens 24 Monate gefordert, was der 30-Monats-Zeitraum des Kompromisses aufgreift. Orgalim betont ausdrücklich, dass digitale Begleitinformationen ein erster Schritt vor einer breiteren Nutzung des Passes seien.
Was das für Sie bedeutet
Wer Maschinen, Elektrogeräte oder Batterien in Verkehr bringt, braucht spätestens 2027 einen digitalen Ablageort für Anleitungen und bald darauf für die Konformitätserklärung. Wo ein Pass vorgeschrieben ist, ist dieser Ort gesetzlich bestimmt; wo nicht, ist er der naheliegende. Der Beolytics Produktpass (BeoDPP) führt Konformitätserklärungen und Anleitungen als versionierte Dokumente mit Zugriffsstufen im Pass und verweist vom Datenträger auf die jeweils gültige Fassung.
Quellen
- Kompromisstext des Rates, Dok. ST 10980/26 (COREPER 26.06.2026)
- Europäische Kommission – Digitalisation and alignment of common specifications (COM(2025) 503 und 504)
- Europäisches Parlament – Verfahrensakte 2025/0134(COD)
- Verordnung (EU) 2023/1230 – Maschinenverordnung, Art. 10 Abs. 7
- Orgalim – Position on digital product information (14.05.2025)
- Bundesrat – Drucksache 308/1/25