VerpackungsverordnungPPWRDatenträgerKennzeichnung

Schafft die Verpackungsverordnung einen Produktpass? Nein, aber einen gemeinsamen Datenträger

Die Verordnung (EU) 2025/40 regelt eine harmonisierte Kennzeichnung, keinen Pass. Art. 12 Abs. 5 verlangt aber einen einzigen Datenträger für Produkt- und Verpackungsinformationen, sobald das Produkt einen Pass trägt.

Dr. Rene Savelsberg · GeschäftsführerVeröffentlicht: Stand:

Nein. Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) schafft keinen digitalen Produktpass. Sie schreibt in Art. 12 eine harmonisierte Kennzeichnung zu Materialzusammensetzung und Entsorgung vor, die auch über einen digitalen Datenträger bereitgestellt werden darf. Der einzige Bezug zum Pass steht in Art. 12 Abs. 5: Trägt das verpackte Produkt bereits einen Produktpass, ist ein einziger gemeinsamer Datenträger für Produkt- und Verpackungsinformationen zu verwenden. Behauptungen, ab August 2028 sei ein „Verpackungspass“ Pflicht, beruhen auf einer Fehllesung.

Was verlangt Art. 12 tatsächlich?

Eine harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung zur Sortierung durch Verbraucher, später ergänzt um Angaben zu Wiederverwendbarkeit, Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit. Die Informationen dürfen gedruckt oder über einen standardisierten, offenen digitalen Datenträger wie einen QR-Code erreichbar sein. Nationale Kennzeichnungen zur erweiterten Herstellerverantwortung dürfen nach Art. 12 Abs. 9 nur noch digital erfolgen. Das ist eine Kennzeichnungsvorschrift. Sie verlangt weder eine eindeutige Produktkennung je Verpackung noch ein Register, weder Zugriffsstufen noch eine Sicherungskopie, also nichts von dem, was einen Pass ausmacht.

Merkmal Digitaler Produktpass (ESPR) Kennzeichnung nach PPWR Art. 12
Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2024/1781, Kapitel III Verordnung (EU) 2025/40, Art. 12
Eindeutige Kennung je Produkt ja nein
Registrierung im EU-Register ja nein
Rollenbasierte Zugriffsstufen ja nein
Sicherungskopie über Drittdienstleister ja nein
Digitaler Datenträger Pflicht Option neben Druck
Im Arbeitsplan Ökodesign 2025–2030 Produktgruppen ja Verpackungen nein

Was bedeutet der gemeinsame Datenträger?

Erwägungsgrund 70 stellt fest, dass Kennzeichnungen auf Verpackungen nicht vervielfacht werden sollen: Wo anderes Unionsrecht Produktinformationen digital über einen Datenträger verlangt, sollen Verpackungs- und Produktinformationen über denselben Datenträger erreichbar sein. Art. 12 Abs. 5 setzt das operativ um. Beide Informationsbereiche müssen leicht voneinander unterscheidbar bleiben. Praktisch heißt das: Ein Hersteller, dessen Produkt einen Batteriepass, einen ESPR-Pass oder einen Pass nach einem sektoralen Rechtsakt trägt, darf keinen zweiten QR-Code für die Verpackung anbringen, sondern muss die Verpackungsinformationen über denselben Code auflösen.

„Ist nach Unionsrecht vorgeschrieben, dass Informationen über das verpackte Produkt auf einem Datenträger bereitgestellt werden müssen, so wird für die Bereitstellung der für das verpackte Produkt und der für die Verpackung erforderlichen Informationen ein einziger gemeinsamer Datenträger verwendet, wobei die Informationen leicht voneinander unterscheidbar sein müssen.“

Verordnung (EU) 2025/40, Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 4 – verifiziert am 11.09.2026 gegen die amtliche deutsche Fassung des Amts für Veröffentlichungen der EU. Erwägungsgrund 70 ergänzt: Fällt das verpackte Produkt unter die Verordnung (EU) 2024/1781 oder anderes Unionsrecht mit Passpflicht, „sollte dieser digitale Produktpass auch für die Bereitstellung der einschlägigen Informationen im Rahmen dieser Verordnung verwendet werden“.

Wann gilt die Kennzeichnung?

Die Verordnung ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und gilt seit dem 12. August 2026. Die harmonisierte Kennzeichnung nach Art. 12 gilt ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, was später eintritt. Diese Durchführungsrechtsakte zu Kennzeichnung und digitaler Markierung waren bis zum 12. August 2026 fällig und sind nicht erlassen; der Termin 2028 verschiebt sich daher Monat für Monat. Die Leitlinien der Kommission vom Juni 2026 (Bekanntmachung C(2026) 3702) signalisieren zudem, dass der Durchführungsrechtsakt zur digitalen Identifizierung der Verpackungszusammensetzung nicht priorisiert wird. In Deutschland ist das Anpassungsgesetz zum Verpackungsrecht seit dem 12. August 2026 in Kraft.

Datum Ereignis Status
11.02.2025 Inkrafttreten der Verordnung fixiert
12.08.2026 Geltungsbeginn; Fälligkeit der Durchführungsrechtsakte zu Art. 12 und 13 fixiert, Rechtsakte überfällig
12.08.2028 Harmonisierte Kennzeichnung, frühestens rechtsaktabhängig, verschiebt sich
01.01.2030 Recyclingfähigkeitsklassen und Rezyklat-Mindestanteile fixiert, teils rechtsaktabhängig

Welche Verpackungsdaten trägt ein Pass dann mit?

Materialzusammensetzung je Verpackungskomponente, Recyclingfähigkeitsklasse ab 2030, Rezyklatanteil, Hinweise zu Wiederverwendung und Rücknahmesystemen sowie die Registrierungsdaten der erweiterten Herstellerverantwortung. Keines dieser Daten ist eine Passpflicht. Alle sind strukturierte, produktbezogene Daten je Artikel und Verpackungsebene, die ein Pass ohnehin verwalten kann. Wer den Datenträger für den Pass plant, sollte ihn deshalb von Anfang an als Resolver für zwei klar getrennte Informationsbereiche anlegen.

Was das für Sie bedeutet

Wenn Ihre Produkte in eine Passpflicht fallen, entscheidet der Pass darüber, wie Ihre Verpackung gekennzeichnet wird, nicht umgekehrt. Wenn nicht, bleibt die Verpackungskennzeichnung eine Druck- oder QR-Frage ohne Pass. Der Beolytics Produktpass (BeoDPP) führt Verpackungsinformationen als eigenen, klar getrennten Bereich im selben Datenträger und im modularen Datenmodell, sodass ein Code für Kasse, Verpackung und Pass genügt.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Art. 12 und Erwägungsgrund 70
  2. Bekanntmachung der Kommission C(2026) 3702 – Leitlinien zur Verpackungsverordnung
  3. COM(2025) 187 – Arbeitsplan Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2025–2030
  4. Bundestag – Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts an die Verordnung (EU) 2025/40

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